Hey, polizeizwang richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht außer du stolperst über die Bundespolizei. In BaWü richtet sich das nach § 63 ff PolG. Insbesondere nach § 66 I für den normalen schlag auf die Fresse. Der Tatbestand sollte vorliegen. In der Situation von dir vorgeschlagen sehe ich keine Ermessensüberschreitung. Er muss sich im Rahmen der Erforderlichkeit nicht auf unsichere Maßnahmen verweisen lassen. Im übrigen halte ich sie bei einem Angriff auch für angemessen.

Im übrigen ist ein Rückgriff auf § 32, 34, 35 StGB der ganz h.M. nicht möglich. § 63 I ist insoweit relativ eindeutig u.a.

Des weiteren ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nirgendwo im einfachen recht ausdrücklich gefasst, sondern ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem damit zusammenhängenden Verfassungsrecht. Das bedeutet Praktisch, dass es frei um Raum schwebt und man mal eine kleine Übung an der Uni Öffechte gemacht haben sollte, um damit umgehen zu können.

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