Ich hätte mal ein bisschen was zum Grübeln für unsere Rechtsexperten hier:
Wenn ein Minderjähriger etwas kauft, das den sehr schwammigen Taschengeldparagraphen übersteigt, ist dieser Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis die Eltern ausdrücklich zustimmen.
Wenn ich es richtig verstehe, bleibt die schwebende Unwirksamkeit - sofern der Händler die gesetzlichen Vertreter nicht zur Erklärung der Genehmigung auffordert - ohne zeitlicher Befristung aufrecht.
Nehmen wir nun an, ein 13-jähriger kauft sich in einem Laden eine Spielkonsole um 200€. Eine ausdrückliche Zustimmung der Eltern gibt es nicht.
Dabei stellen sich mir nun folgende Fragen:
- Könnten die Eltern 4 Jahre später eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen?
- Erhalten sie in diesem Fall den vollen Kaufpreis zurückerstattet, auch wenn der Artikel bereits erhebliche Gebrauchsspuren aufweist? Was, wenn die Spielkonsole zu diesem Zeitpunkt bereits defekt ist, weil sie dem Minderjährigen hinuntergefallen ist?
Weiter heißt es in §108 Abs. 3 BGB:
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Das heißt also, der Vertrag bleibt selbst nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin schwebend unwirksam, bis der nun volljährige Käufer seinen eigenen, als Minderjähriger getätigten Kaufvertrag nachträglich genehmigt (wie beispielsweise hier auf Seite 6 erläutert).
Das führt nun aber zu einer äußerst absurden Situation. Ich habe mir 1996, im Alter von 12 Jahren, ohne Zustimmung meiner Eltern einen CD-Player für umgerechnet rund 150€ gekauft. Könnte ich somit heute, 27 Jahre später, meinen damals geschlossenen Kaufvertrag für ungültig erklären und die Rückabwicklung verlangen? Das kann doch nicht sein, oder etwa doch?