Wie wird der Finderlohn ausgezahlt?

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siehe § 971 BGB

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Das ist eine Sache zwischen Finder und Empfangsberechtigten

Der Finderlohn ist eine Sache zwischen Eigentümer und Finder. Wenn der Eigentümer nicht freiwillig Finderlohn rausrückt, kann der Finder den notfalls einklagen.

Als Eigentümer auf den Bescheid eines Dritten zu warten (wer sollte das sein?) ist jedenfalls nicht zielführend.