Wie lange soll man Rechnungen und Kassenzettel aufheben?

6 Antworten

Belege für elektrische Geräte 2 Jahre (Garantie) und bei größeren Anschaffungen hebe ich die Rechnungen immer so 6-7 Jahre auf, falls mal ein Versicherungsfall eintreten sollte.

Bleibt noch eine letzte Notwendigkeit, die Belege lange aufzuheben: Wenn du sie evt. steuerlich geltend machen kannst, solltest du sie aufheben, bis du den Steuerbescheid zurück erhalten hast.

Für die Garantie bei vielen Geräten benötigt man die Garantieurkunde des Herstellers/Importeurs sowie den Kaufbeleg. Für Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten (wenn das Teil ohne Garantie erworben wurde) ist der Kassenzettel der Einfachheit wegen der beste Beweis für das Kaufdatum. Also aufbewahren, und wenn die Bons aus Thermopapier sind, auf Normalpapier umkopieren, bevor die Schrift nicht mehr zu lesen ist.

Übrigens: Alle Dinge des täglichen Lebens, wie Bekleidung, Schuhe etc. unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung. Da ist es nicht verkehrt, wenn man die Quittung der Schuhe noch hat, wenn sich deren Sohlen nach 3 Monaten ablösen. Ein Fall für die Gewährleistung.

Das kommt drauf an was du gekauft hast. Bei z. B. Klamotten bringen sie dir nicht länger als 2 Wochen was, weil dann die Umtauschfrist zuende ist (wobei das juristisch wohl nicht ganz richtig ist). Bei größeren Anschaffungen gelten die Kassenzettel oft auch als Garantienachweis, also unbedingt aufbewahren, sonst kannst du bei Problmen nicht reklamieren. Ich habe mich schon oft gefreut, dass ich die Zettel lange genug aufbewahrt habe, weil irgendeinen habe ich später wirklich nochmal gebraucht...

Die Dauer des Zeitraums, in dem Aufheben sinnvoll sein kann, hängt davon ab, ob Nachweise für Garantien oder Belege für Versicherungsfälle oder Steuererklärungen benötigt werden.

Hier in der Gegend hat ein lokales Fachgeschäft ein Jubiläum gefeiert, bei dem es unter anderem einen Gewinn für den ältesten vorgelegten Kaufbeleg bei diesem Geschäft gab. Unter Umständen kann es sich also lohnen, ein einzelnes besonders altes Exemplar von solchen Geschäften aufzuheben.