Welche Sanktionsstufe folgt?

2 Antworten

§2a StVG:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
(...)
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Ja, das ist korrekt.

Nach dem ersten A-Verstoß haben alle weiteren A-Verstöße bis zur Teilnahme am Aufbauseminar keine Probezeitmaßnahmen zur Folge. Erst nach dem Aufbauseminar werden die Probezeitmaßnahmen wieder "scharf gestellt".

Nach dem zweiten A-Verstoß gilt dasselbe bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist für die freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung. Bis dahin erfolgen für weitere A-Verstöße ebenfalls keine Probezeitmaßnahme. Erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist hätte ein dann begangener A-Verstoß innerhalb der Probezeit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.


urgar 
Beitragsersteller
 11.11.2024, 12:59

Vielen Dank für die Antwort.