Was sind denn nun Dienste höherer Art nach 627 BGB?

2 Antworten

Was genau meinst Du mit dem "letzten Teil" von Abs. 1, und was verstehst Du nicht?

BGB § 627 ist nicht anzuwenden bei einem andauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen, also bei einem Arbeitsverhältnis, für das die Kündigungsbestimmungen nach BGB § 622 anzuwenden sind.

Bei Diensten höherer Art nach § 627 gelten nicht die Vorschriften des § 626 über die fristlose Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die nur erlaubt ist beim Vorliegen wichtiger Gründe, die die Fortsetzung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses selbst für die Dauer der Frist bei einer ordentlichen Kündigung unzumutbar machen.

Lediglich die "Kündigung zur Unzeit" ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen solche wichtigen Gründe wie nach § 626 vor.

"Dienste höherer Art" sind nach Präzisierung dieser gesetzlichen Bestimmung durch den Bundesgerichtshof z.B. "die Tätigkeit des Arztes, des Zahlarztes. des RA, des Rechtsbeistands, des Wirtschaftsprüfers, des Werbeberaters, des Promoters oder Managers, des Schiedsrichters und des Ehe- oder Partnerschaftsvermittlers" (zitiert unter Weglassung der BGH-Hinweise nach dem "Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht", Seite 1743 Rn 6).

Dieses Kündigungsrecht nach § 627 kann einzelvertraglich abbedungen werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht
Guru1004 
Fragesteller
 26.02.2017, 02:52

Ok danke :)
Ich verstehe leider in 627 Abs.1 den letzten Teil nicht. Ich hab einfach nicht verstanden welche Dienste übertragen werden. Kannst es mir eventuell erklären?

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landregen  26.02.2017, 02:54
@Guru1004

Sorry, ist nicht mein Fachgebiet und bin heute Abend total müde, hab's nicht mal gelesen. Vielleicht kann ich es mir morgen mit wachem Kopf noch mal anschauen... für heute gute Nacht

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Guru1004 
Fragesteller
 26.02.2017, 03:00

Ok ich warte dann auf deine Antwort Gute Nacht :💤

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