4 Antworten

Keine Straßenzulassung heißt keine Zulassung, weder auf dem Bürgersteig, noch auf der Straße.
Das sagt doch dieser Begriff aus...

Falls man mit dem Teil auf der öffentlichen Straße (dazu gehören auch Radwege, Gehwege, im Regelfall auch noch der Supermarktparkplatz) erwischt wird, darf man einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtvericherungsgesetz entgegen sehen.

Man kann mit ca. einem Monatsgehalt Strafe rechnen, 3 Punkte bei Flensburg, gegebenenfalls Probezeitmaßnahmen, und wenn man gerade den Führerschein machen möchte, kann man die Prüfung erst nach Abschluss des Verfahrens ablegen.

Also: Finger weg von dem Ding, es sei denn, man hat ein eigenes Gelände, auf dem man damit fahren möchte.

Oder ist mit "Straßenzulassung" auch wirklich die Straße gemeint?

Geh- und Radwege sind auch Teil der Straße. Auf deinem Grundstück darfst du mit dem Rad fahren, im öffentlichen verkehrsraum nicht.

Steht bei real doch dabei: nur auf (befriedetem) Privatgelände erlaubt. Oder ggf. im Ausland.