Wann wird ein Gerät / Maschine zum Gefahrgut?
Wir transportieren als Händler unter anderem Klimageräte die bereits gasförmige Kühlmittel z.B. UN 3159 beinhalten. Bei Lithium Batterien gibt es eine Regelung, wenn diese Bestandteil von Geräten sind. Bei anderen Geräten habe ich nur etwas allgemeines unter :
1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung gefunden.
Der Punkt B besagt das die ADR nicht gelten wenn : Beförderungen von [in dieser Anlage]{im RID} nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
Wann wird z.B. eine Klimaanlage zum Gefahrgut? Gibt es jemand der damit Erfahrung hat?
2 Antworten
Sorry SchneeMoewe, das war daneben.
Irritation, Zytotoxizität usw. haben beim Gefahrgut nix zu suchen, wir reden nicht von Gefahrstoffen und Umgang, sondern von Transport.
Kältemaschinen, wie diese Klimaanlagen allgemein im Gefahrgutrecht heißen, haben eine eigen UN-Nummer, UN 2857. Erstmal Gefahrgut, aber über die dieser Eintragung zugeordneten Sondervorschrift 119 kommt man aus dem Gefahrgutrecht komplett raus:
> Kältemaschinen umfassen Maschinen oder > andere Geräte, die speziell dafür > ausgelegt sind, Lebensmittel oder > andere Produkte in einem Innenabteil > auf geringer Temperatur zu halten, > sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und > Bauteile von Kältemaschinen, die > weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 > Buchstabe A oder O gemäß Absatz > 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) > enthalten, unterliegen nicht den > Vorschriften des ADR.
1.1.3.1 c) entfällt, da es sich nicht um eine "nicht näher bezeichnete Maschine" handelt, Kältemaschinen sind namentlich (näher) genannt.
Kältemittel UN3159 ist nicht brennbar, nicht giftig - also bis 12 kg enthaltenem Gas freigestellt - wird verpackt, verschickt wie harmlose Ware, keinerlei Gefahrgutvorschriften zu beachten. Kein spezieller Karton, nix. Ladungssicherung beim Verladen/ Transport beachten!
Ein Gefahrgut ist es dann, wenn innerhalb besagter Klimaanlage bestimmte Stoffe (ich tippe mal auf Kühlflüssigkeit o.ä.) enthalten sind, die selbst als Gefahrgut eingestuft werden. Ist die Klimaanlage und alle ihre externen Bauteile (Flüssigkeiten, Gase, abdampfende Legierungen, Versiegelungen, etc.) auf Zytoxizität, Sensibiliation sowie Irritation geprüft sind sie "Bio-kompatibel". Allerdings darfst du selbstverständlich unter Beachtung der Gefahrgutrichtlinien die Klimaanlage per Spedition versenden. (Spezieller Gefahrgutkarton , richtige Kennzeichnung) etc.