Sorry SchneeMoewe, das war daneben.

Irritation, Zytotoxizität usw. haben beim Gefahrgut nix zu suchen, wir reden nicht von Gefahrstoffen und Umgang, sondern von Transport.

Kältemaschinen, wie diese Klimaanlagen allgemein im Gefahrgutrecht heißen, haben eine eigen UN-Nummer, UN 2857. Erstmal Gefahrgut, aber über die dieser Eintragung zugeordneten Sondervorschrift 119 kommt man aus dem Gefahrgutrecht komplett raus:

> Kältemaschinen umfassen Maschinen oder > andere Geräte, die speziell dafür > ausgelegt sind, Lebensmittel oder > andere Produkte in einem Innenabteil > auf geringer Temperatur zu halten, > sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und > Bauteile von Kältemaschinen, die > weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 > Buchstabe A oder O gemäß Absatz > 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) > enthalten, unterliegen nicht den > Vorschriften des ADR.

1.1.3.1 c) entfällt, da es sich nicht um eine "nicht näher bezeichnete Maschine" handelt, Kältemaschinen sind namentlich (näher) genannt.

Kältemittel UN3159 ist nicht brennbar, nicht giftig - also bis 12 kg enthaltenem Gas freigestellt - wird verpackt, verschickt wie harmlose Ware, keinerlei Gefahrgutvorschriften zu beachten. Kein spezieller Karton, nix. Ladungssicherung beim Verladen/ Transport beachten!

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