Vorname mit Bindestrich ändern bzw. einen Teil streichen lassen?

2 Antworten

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Änderung nur eingeschränkt möglich ist. Ganz allgemein gilt, dass eine Änderung des Nachnamens höheren Hürden als der des Vornamens begegnet.

Seit 01. November 2018 kannst du durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.

Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die Schreibweise der Vornamen zu ändern oder aber einzelne Vornamen wegzulassen.

Auch Vornamen, welche mit Bindestrich verbunden sind (z.B. Johann-Jens), gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen.

Gründe, nach denen man den Vornamen ändern lassen kann, wären etwa, wenn z.B. das Geschlecht aus dem aktuellen Namen nicht eindeutig erkennbar ist, der aktuelle Name zu Wortspielen oder zur Lächerlichkeit einlädt oder der aktuelle Name umständlich auszusprechen und kompliziert zu schreiben ist.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung ist gebührenpflichtig. Das Maximum ist allerdings bundes­weit fest­gesetzt und liegt bei 1 022 Euro für die Änderung des Familien­namens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil die Rechts­lage schwierig ist, andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Einfach und günstig ist die Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für die gewünschte Änderung klar auf der Hand liegt.

Zusätzlich entstehen allerdings noch Folgekosten, da nach der Änderung deine Dokumente (z.B. Personalausweis) angepasst werden müssen.

Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abge­lehnt wird. Deshalb empfiehlt sich vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um die Zuständig­keit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. 

Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, muss es eine Erklärung zu seiner Namensänderung selbst abgeben. Jedoch muss der gesetzliche Vertreter der Erklärung des Kindes zustimmen.

Alles Gute für dich!

beim zuständigen Standesamt. Einen Antrag stellen, aber ob der genehmigt wird, ist fraglich. Könnte ja jeder kommen. Außerdem ist ein Name mit Bindestrich so ähnlich wie Kai-Uwe kein Zweitname sondern ein vollständiger Erstname.