Untervermieter(voll Geschäftsfähig, hat aber ein Betreuer)?
Hallo Leute,
Untervermieter(voll Geschäftsfähig, hat aber ein Betreuer) hat VERBOTENE EIGENMACHT betrieben/ Schlösser ausgetauscht(Mietrückstände sind nicht der Hintergrund gewesen) ...daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung beim AG erwirkt. Frage?: .. reicht es, wenn der Beschluss/die einstweilige Verfügung dem Untervermieter zugestellt wird oder muss die einstweilige Verfügung auch zwingend an den Betreuer des Unter-Vermieters zugestellt werden?
1 Antwort
Eine vollgeschäftsfähige Person braucht keinen Betreuer und ist für ihr Handeln selbst verantwortlich. Die einstweilige Verfügung des Gerichtes wird auf Anforderung des Klägers hin durch den Gerichtvollzieher zugestellt und in die Tat umgesetzt. Die Besitzstörungen werden unter Aufsicht des GV an Ort und Stelle beseitigt.
Die Aussage „Es ist komplett richtig, solange du die Betreuungsregularien des Beklagten nicht erläuterst.“ zeigt eine erschreckende Kombination aus Unwissenheit und falscher Begriffsverwendung. Es gibt keine „Betreuungsregularien“. Dieser Begriff existiert im deutschen Recht nicht und offenbart ein grundlegendes Missverständnis des Betreuungsrechts.
Nach § 1821 Abs. 1 BGB ist eindeutig geregelt: Die Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person nicht ein. Dies ist ein zentraler Grundsatz der Betreuungsrechtsreform 2023. Betreuung dient ausschließlich der Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen, ohne die rechtliche Handlungsfähigkeit oder Eigenverantwortlichkeit der betreuten Person zu beeinträchtigen. Geschäftsfähigkeit wird weiterhin durch die §§ 104 ff. BGB definiert und ist nur bei Vorliegen einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit eingeschränkt – und das unabhängig von der Betreuung.
Solche uninformierten Aussagen wie „Betreuungsregularien“ oder die implizite Behauptung, Betreuung stehe in direktem Zusammenhang mit Geschäftsfähigkeit, tragen dazu bei, betreute Menschen aus Unwissenheit herabzuwürdigen. Sie widersprechen nicht nur der Rechtslage, sondern fördern auch Vorurteile, die die Autonomie betreuter Personen in der Gesellschaft grundlos infrage stellen. Wer sich zu rechtlichen Themen äußert, sollte vorher die geltenden Vorschriften kennen, um nicht mit lauter Stimme falsches Wissen zu verbreiten.
Ihre Aussage ist gefährlich falsch/einfach unzutreffend.
O.K., ich korrigiere meine Aussage. Die einstwelige richterliche Anordnung wird durch den GV dem Scchuldigen zugestellt und umgesetzt. Die Notwendigkeit eines Betreuers und damit seine Mitwirkung bei der Umsetzung der Anordnung ist nicht zu erkennen. Wer hat denn hier eine einstweilige richterliche Anordnung beantragt und auch bei Gerichte bezahlt?
Faktisch komplett falsch!
Über die Hälfte der rechtlich Betreuten ist voll geschäftsfähig.