Untervermieter(voll Geschäftsfähig, hat aber ein Betreuer)?

1 Antwort

Eine vollgeschäftsfähige Person braucht keinen Betreuer und ist für ihr Handeln selbst verantwortlich. Die einstweilige Verfügung des Gerichtes wird auf Anforderung des Klägers hin durch den Gerichtvollzieher zugestellt und in die Tat umgesetzt. Die Besitzstörungen werden unter Aufsicht des GV an Ort und Stelle beseitigt.


Naninja  07.02.2025, 19:23

Faktisch komplett falsch!
Über die Hälfte der rechtlich Betreuten ist voll geschäftsfähig.

Gerhart  07.02.2025, 22:05
@Naninja

Es ist komplett richtig, solange du die Betreuungsregularien des Beklagten nicht erläuterst.

Naninja  08.02.2025, 18:24
@Gerhart

Die Aussage „Es ist komplett richtig, solange du die Betreuungsregularien des Beklagten nicht erläuterst.“ zeigt eine erschreckende Kombination aus Unwissenheit und falscher Begriffsverwendung. Es gibt keine „Betreuungsregularien“. Dieser Begriff existiert im deutschen Recht nicht und offenbart ein grundlegendes Missverständnis des Betreuungsrechts.

Nach § 1821 Abs. 1 BGB ist eindeutig geregelt: Die Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person nicht ein. Dies ist ein zentraler Grundsatz der Betreuungsrechtsreform 2023. Betreuung dient ausschließlich der Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen, ohne die rechtliche Handlungsfähigkeit oder Eigenverantwortlichkeit der betreuten Person zu beeinträchtigen. Geschäftsfähigkeit wird weiterhin durch die §§ 104 ff. BGB definiert und ist nur bei Vorliegen einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit eingeschränkt – und das unabhängig von der Betreuung.

Solche uninformierten Aussagen wie „Betreuungsregularien“ oder die implizite Behauptung, Betreuung stehe in direktem Zusammenhang mit Geschäftsfähigkeit, tragen dazu bei, betreute Menschen aus Unwissenheit herabzuwürdigen. Sie widersprechen nicht nur der Rechtslage, sondern fördern auch Vorurteile, die die Autonomie betreuter Personen in der Gesellschaft grundlos infrage stellen. Wer sich zu rechtlichen Themen äußert, sollte vorher die geltenden Vorschriften kennen, um nicht mit lauter Stimme falsches Wissen zu verbreiten.

sunnyboy57 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 17:45

Ihre Aussage ist gefährlich falsch/einfach unzutreffend.

Gerhart  06.02.2025, 18:54
@sunnyboy57

O.K., ich korrigiere meine Aussage. Die einstwelige richterliche Anordnung wird durch den GV dem Scchuldigen zugestellt und umgesetzt. Die Notwendigkeit eines Betreuers und damit seine Mitwirkung bei der Umsetzung der Anordnung ist nicht zu erkennen. Wer hat denn hier eine einstweilige richterliche Anordnung beantragt und auch bei Gerichte bezahlt?