Einstweilige Verfügung bei Nachbarn?

4 Antworten

Eine juristisch sehr interessante Frage. Hoffe keine Trollfrage, da die Konstellation in dieser doch ziemlich lebensfern ist. Deswegen natürlich nicht auszuschließen ist. Aber wer bitte zieht freiwillig zu seinem Gegner? Sadisten oder psychisch Kranke.

Person A bewirkt eine Einstweilige Verfügung gegen Person B . Weil Person A möchte, dass Person B Abstand von ihr hält. Nun zieht Person A aber kontraproduktiv bewusst in das Haus, wo auch Person B wohnt, um Person B zu schaden.

Person A stellt der Person B zudem noch absichtlich nach, wo es nur geht.

Person A sollte die Einstweilige Verfügung bekannt sein. Beziehungsweise ist das nicht sicher. Denn bei Verfahren der Einstweiligen Verfügungen ist es so, dass grundsätzlich der Antragssteller ( hier Person A ) den Antragsgegner ( Person B ) über diese Verfügung informieren muss.

Zum Beispiel in der der Antragssteller dem Antragsgegner eine Kopie zustellt oder zustellen lässt.

Das Gericht informiert den Antragssteller nicht von sich aus.

Vorausgesetzt Person B hat nun Kenntnis von der Verfügung und von dem Einzug der Person A im Haus der Person B, dann kann Person B genau das dem zuständigen Gericht ( was die Verfügung erlassen hat ) mitteilen.

Dann kann das Gericht die Verfügung zurücknehmen. Weil das Rechtschutzbedürfnis entfallen ist. Ob Person A dann weitere Sanktionen durch das Gericht zu befürchten hat ( Missbrauchsgebühren oder ähnliches ), weiß ich nicht.

Zudem kann Person B die Person A wegen Nachstellung nach § 238 StGB anzeigen. Braucht hierfür aber Beweise, Zeugen oder ein ordentliches Protokoll. Gerade bei kleineren Belästigungen wie wahrscheinlich hier, sollte das Protokoll über wenigstens 4 Wochen geführt werden, bevor ein Strafantrag gestellt wird.

Denn Nachstellung ist entweder eine einmalige oder mehrfache sehr heftige Belästigung. Oder viele mittelstarke Belästigungen über einen etwas längeren Zeitraum. Oder aber mehrfache kleine Belästigungen über einen längeren Zeitraum.

Ein paar harmlose Belästigungen reichen für eine Strafverfolgung bei § 238 StGB nicht aus.

Ist Person B demnach schlau, zeigt er die Wohnungsanmietung von Person A beim Gericht an, stellt irgendwann Strafantrag wegen § 238 StGB, und beantragt beim Amtsgericht eine Betreuung oder eine Unterbringung in eine Einrichtung zu Person A .

Ob der Vermieter der Personen A und B, Person A kündigen kann, wenn er über den Sachvorgang Kenntnis erlangt, sollte eine weitere, doch sehr spannende Frage sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html#:~:text=Ein%20wichtiger%20Grund%20liegt%20vor,bis%20zur%20sonstigen%20Beendigung%20des

Wenn jemand eine Wohnung mietet, obwohl er weiss, dass der Andere dort wohnt, kann er ja wohl kaum den Auszug verlangen.

Naja, in diesem Fall nähert sich ja ganz offensichtlich Person A Person B und nicht Person B Person A, ist also nichts illegales von Person B. Und wenn Person A so mit der Verfügung umgeht sollte sie beendet werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Da umgeht A ja die einstweiligen Verfügung und nicht umgekehrt.