unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr?

1 Antwort

Das ist ein gegenseitiger Kündigungsverzicht - das ist grundsätzlich zulässig.

Die Klausel ist aber widersprüchlich formuliert.

Hauptsatz:

"dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, [...] ordentlich kündbar ist

Das bedeutet, daß man erst ab dem 15.08.20 mit 3-monatiger gesetzlicher Kündigungfrist frühestens zum 30.11.2020 kündigen könnte.

Nun wird hier eine überflüssige und intranspartente Erläuterung eingeschoben:

[...], das heißt frühestens ZUM 14.08.2020 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist

Kündigung "ZUM" 14.08.2020 heißt: das ist bereits das Ende - die 3-monatige Kündigungsfrist müsste hier also schon abgelaufen sein. Da die gesetzliche Kündigungsfrist, auf die hier explizit hingewiesen wird, aber nur zum Monatsende greift, würde der 30.08.2020 das falsche Datum ersetzen - aber auch wieder "zum" --> das würde bedeuten, daß man bis zum dritten Werktag im Juni kündigen könnte.

  • Kündigung "zum" = Enddatum
  • Kündigung "ab" = Beginn der Kündigungsmöglichkeit

Nett gemeint - aber schlecht formuliert. Hier wollte der Vermieter besonders gut formulieren -> das ist ihm nicht gelungen.

Wenn Klauseln nicht klar genug formuliert sind, dann geht das zu Lasten des Vermieters.

Welche Auslegung hier zur Anwendung kommt ist offen:

  • Enweder Hauptsatz mit Kündigungsmöglichkeit ab 15.08. oder Satzeinfügung mit Enddatum zum 30.08.
  • oder die Klausel ist im Ganzen unwirksam, da sie intransparent ist
  • oder die Klausel ist dahingehend teilwirksam ist, daß der Kündigungsverzicht von 1 Jahr zwar wirksam ist, aber dann mit Vertragsunterzeichnung beginnt (Standardfall) und nicht erst seit Mietbeginn

Grundsätzlich spielt das aber nur eine Rolle, wenn Du tatsächlich auch vor Ablauf eines Jahres ausziehen möchtest.

DerSchopenhauer  09.08.2019, 07:00

Es wäre zu empfehlen, mit dem Vermieter zu sprechen, um eine klare Regelung zu formulieren damit man späteren Ärger vermeidet.

3 Varianten, je nach dem, was gewünscht wird, könnten in Frage kommen:

"Es wird ein beidseitiger Kündigungsverzicht von einem Jahr vereinbart. Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten erstmalig ab dem 15.08.2020 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden."

Folge = frühstmögliches Mietende: 30.11.2020

"Es wird ein beideitiger Kündigungsverzicht bis zum 30.08.2020 vereinbart. Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten erstmalig zum 30.08.2020 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden."

Folge = spätester Kündigungszugang: dritter Werktag im Juni 2020

"Es wird ein beideitiger Kündigungsverzicht bis zum 14.08.2020 vereinbart. Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten erstmalig zum 14.08.2020 unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden."

Folge = abweichend von der gesetzlichen Kündigungsfrist ist hier eine individuelle Frist vereinbart = Kündigung muß spätestens am 13.05.20 eingehen

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