Strafbar gemacht?

Das Ergebnis basiert auf 5 Abstimmungen

Ja 60%
Nein 40%

5 Antworten

Guten Tag!

Strafrechtlich nicht einfach zu beantworten.

Eine Körperverletzung verlangt immer ein vom Menschen beherrschbares Verhalten. Die Körperbewegung muss somit ein sogenanntes ,,aktives Tun" darstellen, verlangt somit nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit einen vom Menschen getragenen Energieeinsatz (Unterlassen nach § 13 StGB ist ebenfalls strafbar). Bei unbeherrschbaren Bewegungen wie im schlafenden Zustand sowie unwillkürliche Reflexe ist eine solche beherrschbare Handlung eher abzulehnen.

Erschreckt man sich und kommt es durch den Schreck zu einer Bewegung, mithin zu einer Körperverletzung, ist darauf abzustellen, ob eine solche Bewegung in der konkreten Situation vom Täter vermeidbar gewesen wäre und in welchem Zeitpunkt die Bewegung erfolgte:

  • Falls ja, scheitert es an einer Körperverletzung.
  • Andernfalls kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Es fehlt am Vorsatz, somit an der Verletzungsabsicht des Täters.

Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalls an.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Kommt darauf an… wenn du bspw. Arachnaphobiker bist und ein Typ dich mit einer vogelspinne erschreckt, dann könnte die strafe durchaus gelindert wenn nicht sogar annulliert werden. Aber du brauchst dafür schon einen guten Grund

Nein

Das kommt natürlich auf die genaue Situation an, aber in der Regel nicht.

Hier tritt der § 33 StGB ein.

Gruß David

Ja

Ja, das ist Körperverletzung.

Ja

Natürlich.

David  26.04.2024, 21:59

Warum natürlich.

33 StGB ???

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Jurafuchs  26.04.2024, 22:18
@David

Das hat nicht mal annähernd etwas mit Notwehr zutun.

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David  26.04.2024, 22:42
@Jurafuchs

Bitte was?

Man wird von hinten erschreckt, schlägt reflexartig zu und das soll nichts mit Notwehr zu tun haben ?

Da müssen spätestens bei Schuld oder Rechtswidrigkeit Fragen aufkommen.

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Jurafuchs  26.04.2024, 22:47
@David

Was Notwehr ist, weißt du ja hoffentlich.

Wo liegt hier der Angriff?

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David  26.04.2024, 22:57
@Jurafuchs

Putativnotwehr?

Der Angriff muss sich nicht verwirklicht haben.

Daher der 33 StGB.

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Jurafuchs  26.04.2024, 23:04
@David

Dafür muss aber erstmal irgendeine Angriffsmöglichkeit ersichtlich sein. Und daran scheitert es bereits.

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David  26.04.2024, 23:20
@Jurafuchs

Die Putativnotwehr meint einen vermeintlichen irrtümlichen Angriff, sie beruht also nur auf der Annahme eines Angriffs, es muss kein Angriff erfolgen.

Man wird von hinten erschreckt und reagiert aus Reflex, unter der vermeintlichen Annahme eines Angriffs.

Es kommt natürlich darauf an wo man erschreckt wird. In der eignen Wohnung vom eigen Mitbewohner oder um 23 uhr draußen auf der Straße.

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Jurafuchs  26.04.2024, 23:28
@David

Dem folge ich nicht, nein.

Wenn ich dich in der Dunkelheit anspreche, berechtigt das auch nicht zur Notwehr.

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David  26.04.2024, 23:38
@Jurafuchs

Stimmt, deswegen geht es ja auch um bewusstes erschrecken.

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