Sperrvermerk bei Meldeamt / Umzug / Stalking?

3 Antworten

Anstatt dir nur Links hinzuklatschen, erklär ich dir mal wie das abläuft.

Nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes kannst du eine so genannte Auskunftssperre eintragen lassen wenn dadurch eine Gefahr für dich entstehen könnte.

Du gehst also zum Amt. meldest dich an, und beantragst sogleich die Auskunftssperre und gibst dabei deine Begründung an. Die Sperre wird dann für 2 Jahre eingetragen.

Beispiel 1:

2 Wochen später trudelt ein Schreiben eines Rechtsanwaltes ein, der deine Adresse wissen möchte weil du noch Rechnungen zu zahlen hast.

Bevor dieser deine Adresse bekommt, schreibt dir das Meldeamt und hört dich zu der Sache an. Dir wird mitgeteilt wer, und warum er deine Adresse haben möchte. Nun kannst du dich zur Sache äußern, oder nicht. Nach Erhalt deine Aussage, oder nach Ablauf einer gesetzten Frist entscheidet die Meldebehörde nach Aktenlage, ob eine Auskunft erteilt wird oder nicht. Dazu erhältst du einen Bescheid gegen den du beim Verwaltungsgericht in Widerspruch gehen könntest.

Ist der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig, und kann die Meldebehörde zweifelsfrei ausschließen, dass durch die Auskunft eine Gefahr für dich entsteht, erteilt sie die Auskunft, und das auch wenn du dies in der Anhörung untersagt hast.

In der Regel werden solche Auskünfte immer erteilt, weil der Anwalt erstmal nix mit deinem Ex zu tun hat.

Beispiel 2:

Es trudelt eine Anfrage direkt von deinem Ex, oder von jemanden von dem du weißt, das er mit ihm in Verbindung steht ein.

Du wirst wieder angehört. Du sagst aus, dass es dein Ex ist. bzw. legst da, dass derjenige deinen Ex gut kennt.

Die Meldebehörde entscheidet wieder nach Aktenlage, und verweigert die Auskunft. Dein Ex erhält dann eine neutrale Antwort der Meldebehörde aus der nicht einmal hervorgeht, ob du überhaupt jemals in der Stadt gewohnt hast.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
sophie95x 
Fragesteller
 20.12.2019, 19:50

Vielen lieben Dank, das war sehr hilfreich!

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"Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern."

https://www.duesseldorf.de/einwohnerangelegenheiten/meldeangelegenheiten/details-zu-auskunfts-und-uebermittlungssperren.html

Hier sind die Voraussetzungen recht detailliert beschrieben .... in anderen Bundesländern dürften in etwa gleiche / ähnliche Vorschriften gelten :

https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/33997662504

https://service.berlin.de/dienstleistung/120678/

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Melderegister++Auskunftssperre+beantragen-818-leistung-0

PissedOfGengar  16.12.2019, 14:34

Die Regelungen gelten Bundesweit. Da gibt es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern.

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