Sonderbedarfberechnung?
Hallo, Vor ca 1 1/2 Jahren wurde schon auf Mehrbedarf geprüft, kann man bei Sonderbedarf die selben Abzüge nehmen? Demnach hat Peron A 1350€ bereinigtes Netto ( durchschnitt 12 Monate inkl. Sonderzahlungen und die Hälfte der Steuererstattung, da verheiratet und gemeinsam veranlagt) davon ist auch schon der Unterhalt für beide Kinder von 852€ abgezogen worden. Person B hat bereinigtes netto von 1800€… bekommt dazu noch den Unterhalt und das Kindergeld! Muss Person A noch Sonderbedarf für Zahnspangen beider Kinder (1200€) zahlen?
2 Antworten
Die Hälfte wird ohnehin nicht gezahlt, da die Aufteilung auch beim Sonderbedarf anhand des bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkommens der Eltern erfolgt und dann entsprechend gequotelt wird.
Sonderbedarf kann, im Gegensatz zum Mehrbedarf auch im Nachgang gefordert werden. Es bedarf allerdings einer ausführlichen Begründung warum dieser Sonderbedarf entstanden ist.
Da bei Person A jedoch schon mal gar nichts mehr zu holen ist, da unter dem Selbstbehalt liegend, hat sich das Ganze ggf. ohnehin erledigt.
Generell gilt hier, dass für den Zusatzbedarf des Kindes nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil haftet, sondern vielmehr beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen den Mehr- und Sonderbedarf tragen müssen (vgl. BGH v. 10.07.2013 – Az. XII ZB 298/12). Um jetzt die jeweiligen Anteile der Elternteile zu ermitteln, muss zunächst das jeweils einzusetzende Einkommen bestimmt werden.
https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/mehrbedarf-sonderbedarf-kindesunterhalt/
Aber:
Auch für den Sonderbedarf besteht die Möglichkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte, entsprechend zum laufenden Kindesunterhalt, denn der Sonderbedarf regelmäßiger Bestandteil des Kindesunterhalts. Er wird lediglich deshalb nicht vom laufenden Unterhalt umfasst, weil er in unregelmäßiger Form anfällt und von daher nicht sicher prognostiziert werden kann (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 1). Es gilt für den Sonderbedarf daher, dass die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt wird, sondern darüber hinaus auch durch seine Erwerbsfähigkeit. So muss er im Verhältnis zu minderjährigen, unverheirateten Kindern im Rahmen einer gesteigerten Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglichst einzusetzen und eine ihm tatsächlich mögliche, erreichbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
https://www.recht-e.de/kindesunterhalt-sonderbedarf/
Die Frage die sich am Ende also stellen könnte, ob eine fiktive Anrechnung von Einkommen in diesem Fall durchsetzbar wäre.
Das bestimmt sich natürlich am Einzelfall.
Ganz von der Hand würde ich zumindest nicht weisen, dass eine ausreichende Begründung für die teurere Behandlung eben durch die bessere Ausstattung gegeben ist. Da Niemand vorhersagen kann wie am Ende ein Richter entscheiden wird, sollte man hier versuchen eine gemeinsame Regelung zu finden.
Das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 31.01.2017 – 13 UF 125/16) entschied in einem solchen Fall, dass es sich bei dem Privatkostenanteil an einer Spange um Sonderbedarf handeln würde. Sonderbedarf ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Dazu zähle auch eine solche Behandlung, unerheblich davon, dass diese Behandlung in mehreren Sitzungen stattfindet. Der Sonderbedarf ist neben dem normalen Unterhalt zu leisten.
https://www.kanzlei-andrae.de/wer-traegt-die-kosten-fuer-die-zahnspange/
Ich habe letzte Woche die Rechnung vorgelegt bekommen mit der Bitte ja immer die Hälfte zu zahlen und den behandlungsplan zu unterschreiben
Hier würde ich erstmal ansetzen und dem Unterhaltsberechtigten mitteilen, dass aufgrund der Unterschreitung des Selbstbehaltes in Höhe von 1450 EUR eine Beteiligung ausgeschlossen wird und das ohnehin nicht Hälfte / Hälfte gerechnet werden würde.
Dann die Reaktion abwarten...
Die Behandlungskosten übernimmt die Krankenkasse.
Für den Eigenanteil ist ggf. ein Antrag auf Härtefallregelung bei der Krankenkasse zu stellen, sofern der andere Elternteil dies nicht leisten kann (ggf. Klage)
da Person B sich für diese entschieden hat.
Das liegt in Deiner Entscheidung ... ungefragt wirst Du keinen Mehr-/Sonderbedarf für frei gewählte Sonderleistung erreichen/erwarten können.
Wie ungefragt? Wenn Person B Person A nicht vorher gefragt hat oder dies besprochen hat, muss Person A sich an diesen auch nicht beteiligen, da das normale Kassengestell auch ausreichen sollte? Es geht ja nicht darum das Person A alles egal ist aber warum soll sie die Hälfte bezahlen wenn Person B doch mehr Geld zur Verfügung hat.?
muss Person A sich an diesen auch nicht beteiligen, da das normale Kassengestell auch ausreichen sollte?
Kassengestell ist ja nun auch keine Minderware. Wer für sich etwas besonderes in Anspruch nimmt, der darf es auch aus eigener Tasche finanzieren.
Ungefragt anderen in die Tasche greifen zu wollen, finde ich schon mehr als sonderbar
Selbst wenn der Arzt dieses Upgrade empfiehlt? Kann man auch auf das reine kassenmodel bestehen?
Ich kann nun nicht nachvollziehen, weswegen Kassenausführung Minderware sein soll.
Dass der Arzt mehr verdienen will, das mag für ihn legitim sein. Als erwachsene Person sollte man seine (finanziellen) Grenzen kennen und diese auch einem Arzt gegenüber artikulieren können.
Darf ich fragen ob sie vom Fach sind oder ob dies ihre persönliche Meinung ist?
Ich möchte nichts falsch oder schlimmer machen aber ich sehe auch nicht ein alles immer ungefragt zu akzeptieren was der andere Elternteil so alles entscheidet. Ich habe letzte Woche die Rechnung vorgelegt bekommen mit der Bitte ja immer die Hälfte zu zahlen und den behandlungsplan zu unterschreiben ( hab ich nicht getan) weil ich eben nicht verstehe warum ich die Hälfte der Sonderleistungen zahlen soll wenn ich davon gar nichts wusste. Die Kinder benötigen eine Spange, ja . Aber da reicht für mich auch das Kassenmodel. Ist dies denn überhaupt Sonderbedarf selbst wenn der Arzt sagt es ist notwendig ,anders mach ich es nicht?
aber ich sehe auch nicht ein alles immer ungefragt zu akzeptieren was der andere Elternteil so alles entscheidet.
genau darum geht es doch.
Ihr seid beide Elternteile. Grundsätzlich gilt.
- will ich etwas vom anderen, fragt man ihn danach
Wer eigenständig entscheidet, darf auch eigenständig bezahlen. Wenn das nicht mal unter Euch - notfalls per Familiengericht - geregelt wird, bleibt es dabei und kann ein Fass ohne Boden werden.
Aber da reicht für mich auch das Kassenmodel
Für alle anderen, die sich keine Mehrleistungen leisten können, für die reicht es ja auch.
Wer eigenständig entscheidet, darf auch eigenständig bezahlen
Ist das alles ihre eigene Meinung oder haben sie da Erfahrung
Ist das alles ihre eigene Meinung oder haben sie da Erfahrung
Beides, aber
Vor Gericht und auf hoher See ...
der eigenanteil beläuft sich auf 350€ , dieser wird im Anschluss wieder von der KV erstattet und 850€ für private Zusatzkosten( diese werden nicht wieder erstattet) da Person B sich für diese entschieden hat.