Soll man sowas anzeigen, ist das Nötigung?

5 Antworten

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Hallo Sveta,

Amaretto.

😳

Oh, Moment, das war ja Deine andere Frage ... und das hieß dort auch irgendwie anders ... 🤔😉? Jedenfalls ist das in Deiner anderen Frage eine total geniale Idee von Dir, wieder einmal meinen größten Respekt 👍.

[sorry could not resist 🤷‍♂️😇]

Damit aber jetzt zu Deiner Frage hier (ich musste mich da erst nochmal ein wenig einlesen):

Soll man sowas anzeigen, ist das Nötigung?

Ich hatte es richtig in Erinnerung; in München gab es diesbezüglich zwar tatsächlich bereits eine Verurteilung zu einer Haftstrafe; allerdings war es in diesem Fall nicht bei reinen Worten geblieben, sondern es gab tatsächlich entsprechende und schwerwiegende Taten; und zwar auch an Minderjährigen sowie in der Kategorie Zuhälterei, siehe z.B. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/muenchen-zimmer-gegen-sex-drei-jahre-haft-fuer-vermieter-a-273b7f28-96b8-49e5-9b99-b8320aa6030a

Urteil in München
Zimmer gegen Sex – drei Jahre Haft für Vermieter
Weil er die Notlage mehrerer junger Frauen ausgenutzt hat, muss ein Münchner Vermieter für drei Jahre ins Gefängnis. Der 58-Jährige wurde wegen Zwangsprostitution und ausbeuterischer Zuhälterei verurteilt.
Das Landgericht München I hat einen Vermieter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er seine Mieterin und zwei Jugendliche zum Sex genötigt haben soll – nicht nur mit ihm, sondern auch mit anderen Männern.
Der 58-Jährige wurde wegen besonders schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer Zuhälterei und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig gesprochen (...).
Der Hauptangeklagte hatte die Vorwürfe, er habe von drei jungen Frauen Sex mit ihm oder anderen Männern verlangt, zurückgewiesen. Er habe entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine der Frauen vergewaltigt oder zur Prostitution gedrängt, sagte er zum Prozessauftakt. Er räumte aber ein, dass sie 2019 zum Teil unter seiner Organisation in seiner Wohnung Freier für sexuelle Dienste empfangen hätten. »Ich bin da wo reingerutscht«, sagte der Mann.
Der ältesten der drei Frauen im Alter von damals 15, 17 und 28 Jahren soll der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft zuvor ein Zimmer in seiner Wohnung angeboten haben. Die Anklage legte ihm zur Last, er habe es ausgenutzt, dass die Frauen teils in massiven finanziellen und persönlichen Notlagen und drogensüchtig gewesen seien.
In München, wo das Wohnen seit Jahren immer teurer wird, komme es immer wieder vor, dass Mietern und vor allem Mieterinnen eine Wohnung nur bei einer sexuellen Gegenleistung angeboten werde, sagte Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München (...).
»Hier nutzen gewissenlose Menschen die extreme Wohnungsnot in München und die Notsituation vieler Wohnungssuchender gnadenlos aus«, so Rastätter. Bislang sei dies nach Eindruck des DMB kein Massenphänomen, »aber jeder Einzelfall ist einer zu viel«.

In Deinem Fall ist es – Deiner Frage nach – GOTTSEIDANK nicht über reine Worte in Gestalt der Formulierung einer entsprechenden Erwartung hinausgegangen (hoffe ich). Darum entspricht dies allerdings andererseits nicht dem vorstehend geschilderten Fall, so dass man diese beiden Sachverhalte nicht 1:1 vergleichen kann.

Auf jeden Fall aber kann es zu Verurteilungen kommen, wenn der Nachweis entsprechend gewichtiger Taten geführt werden kann.

Was Deine Frage betrifft, könnte eher das hier https://www.abendzeitung-muenchen.de/muenchen/heftiges-angebot-im-netz-wg-zimmer-gegen-sex-art-184733 einige relevante Aussagen beinhalten (dem Artikel nach übrigens bereits über 10 Jahre (!) zurück):

Heftiges Angebot im Netz: WG-Zimmer gegen Sex
Im Internet kursiert eine Annonce, in der Frauen ein WG-Zimmer gratis angeboten wird – wenn sie Sex mit den Mitbewohnern haben. Wer dahinter steckt
München - Alles zusammen in einer WG mit zwei sportlichen, 26-jährigen Jung-Managern eines Münchner Start-Up-Unternehmens. Für nur 125 Euro warm. Und für Sex.
Auf einem Wohnungsportal im Internet stand am Mittwochnachmittag diese Anzeige mit dem unmoralischen Angebot. Darin bieten zwei Münchner, Thomas und Korbinian nennen sie sich dort, ein Zimmer in ihrer Luxus-Wohnung in der Franz-Josef-Straße 47 an. Allerdings unter der Bedingung: „Du kannst dir sicher schon denken, welchen Preis du als Studentin zahlen musst: Du musst hübsch und gut gebaut sein und Spaß am Sex haben“, schreiben sie. „Denn du sollst mit jedem von uns (getrennt!) mindestens 2 Mal in der Woche Liebe machen.“
Ein dubioser Aufruf an junge Münchnerinnen, die bereit sind, sich für eine Wohnung in Schwabing zu prostituieren? Thomas und Korbinian preisen sich auch selbst an: „Wir beide sehen blendend aus“, schreiben sie, und: „Du wirst uns schon mögen, glaube ich.“
Die Anzeige wurde von den Betreibern des Portals „immobilienscout24.de“ innerhalb kürzester Zeit entfernt. Eine Sprecherin zur AZ: „ Das Angebot ist sittenwidrig und stellt deshalb einen klaren Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Wir haben das Objekt selbstverständlich umgehend gelöscht.“
Ob die Anzeige wirklich ernst gemeint war? Die Ausstattung der Wohnung klingt perfekt. Ein bisserl zu perfekt – beim Blick auf die Details: Doppel-Wasserbett, 84-Zoll-HD-Flatscreen-Fernseher, alter Eichenholz-Schreibtisch – ja, sogar eine professionelle DJ- und Dolby-Surround-Anlage. Mit der dürfe die Auserwählte abends Party machen, während die Jung-Manager noch in ihrem Büro im Lehel schuften („18-Stunden-Arbeitstag“), so das verheißungsvolle Versprechen.
Auf AZ-Anfrage schreibt jemand unter dem Namen „Thomas Munich“ zurück: „Was in der Anzeige drin steht, ist wirklich so, wir haben nichts dagegen, wenn sich jemand passendes findet.“ Die Reaktionen auf die Sex-gegen-Wohnen-Offerte gingen ihm zufolge von „blanker Ablehnung bis zu begeistertem Interesse.“ Und, kaum zu glauben: Rund 20 Frauen hätten sich bei ihm gemeldet.
Kann das sein? Die in der Anzeige angegebene Adresse lautet Franz-Josef-Straße 47. Dort findet man die „Schauburg“, das Kinder- und Jugendtheater der Stadt. Aber keine Wohnungen. Nach einer weiteren AZ-Nachfrage per Mail antwortet „Thomas“ nach zweieinhalb Stunden Schweigen: „Okay, es ist eine Lüge. Ein Statement zum beschissenen Münchner Wohnungsmarkt. Die Politik versagt da seit Jahrzehnten.“
Nach weiteren Mails folgt eine neue Nachricht: Die Macho-Vermieter „Thomas“ und „Korbinian“ sind gar keine Männer – sondern eine Frau! In einer weiteren Mail an die AZ schreibt die Initiatorin, sie sei 20 Jahre alt und studiere an der Ludwig-Maximilians-Universität. Ihren Namen will sie aber nicht in der Zeitung lesen.
Ein unmoralisches Angebot - und strafrechtlich relevant
Strafrechtlich ist das Angebot völlig unbedenklich“, sagt Thomas Pfister, Star-Anwalt für Strafrecht in München. Es sei keine sexuelle Nötigung, eine Wohnung gegen Sex anzubieten, so lange das offen gesagt wird. „Erst wenn eine bestehende Machtsituation ausgenutzt würde, wäre es eine sexuelle Nötigung.“ Das heißt: „Würde ein Vermieter zu einer bereits in seiner Immobilien wohnenden Mieterin sagen: ,Du darfst nur in der Wohnung bleiben, wenn du mit mir schläfst’, dann wäre es strafbar.“
Auch eine sexuelle Beleidigung liege nicht vor. „Dazu müsste das Angebot an eine konkrete Person gerichtet sein und diese damit als Prostituierte beleidigt werden“, sagt Pfister. Das Angebot sei „moralisch verkommen, aber nicht strafrechtlich relevant“.
Zumindest für den Anbieter. Die Person, die das Angebot annimmt, müsste eine Anzeige fürchten, weil sie sich ohne Erlaubnis prostituiert. „Da sie die Wohnung so extrem billig bekäme und dafür regelmäßig Sex mit den Vermietern hätte, würde das als Prostitution im Sperrbezirk gelten.“ Und die ist illegal. Die Straftat würden also nicht diejenigen begehen, die das Angebot machen, sondern die, die es annehmen.

Ich hab auch noch einiges Weitere dazu gelesen; aber diese beiden Links bzw. Artikel scheinen mir dazu relativ aussagekräftig.

Deine Frage ist völlig zurecht, "ob sowas unter Nötigung oder Zuhäterei oder Belästigung fällt und ob man sowas anzeigen sollte?" Denn die dahinterliegende Aussage Deiner Frage ist, dass es für eine Strafanzeige einerseits einen entsprechend im StGB definierten Straftatbestand braucht und andererseits der Nachweis hinreichend geführt werden können muss, damit sowas nicht in einem Freispruch und schlimmstenfalls in einer Gegen-Anzeige wegen angeblicher "Übler Nachrede" endet.

Von den StGB-Straftatbeständen gibt es z.B. den im November 2016 eingeführten § 184i StGB "Sexuelle Belästigung":

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat (...) mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses (...) ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Aber wie man sieht, greift dieser Paragraph "erst" ab vollendeter körperlicher Berührung, die nicht versehentlich, sondern eindeutig bewusst und sexuell konnotiert war. Falls er Dich also an irgendeiner reizvollen Körperstelle bewusst angefasst haben sollte, dann wäre das relevant; ansonsten aber nicht.

Relevant könnte diesbezüglich der "allgemeine" Beleidigungs-Paragraph StGB 185 sein:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn ich es richtig gesehen habe, dann scheint sich derzeit zunehmend die Rechtsauffassung einer – noch nicht im StGB niedergeschriebenen – "Sonderform der Beleidigung" zu entwickeln, nämlich die "Beleidigung auf sexueller Grundlage" bzw. "sexueller Beleidigung", siehe dazu https://www.sexualstrafrecht.hamburg/anwalt/sexuelle-belaestigung/

Abgrenzung zur Beleidigung auf sexueller Grundlage
Im Unterschied zur Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 StGB setzt sexuelle Belästigung immer eine körperliche Berührung voraus. Einen besonderen Tatbestand der Beleidigung auf sexueller Grundlage gibt es zwar nicht, dennoch können eheverletzende Äußerungen, die eine Geschlechtsbezogenheit aufweisen, durchaus auch den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen.

Damit korreliert in meinen Augen die oben zitierte Aussage des genannten Strafrechtsanwalts Thomas Pfister:

Auch eine sexuelle Beleidigung liege nicht vor. „Dazu müsste das Angebot an eine konkrete Person gerichtet sein und diese damit als Prostituierte beleidigt werden“

Nachdem dieser Mistkerl sein "Angebot" konkret an Dich gerichtet hat, könnte das eine "Beleidigung auf sexueller Grundlage" bzw. "sexuelle Beleidigung" darstellen und damit gem. §185 StGB anzeigefähig und strafbar sein.

Zuhälterei sehe ich in diesem Fall (noch) nicht als gegeben an; die müsste überdies vermutlich auch vollzogen sein (ein rein vorab verbales "...und meinen 5 Jungs aus der Kneipe musst Du selbstverständlich auch zu jeder Tages- und Nachtzeit stundenlang jeden noch so abartig grausamen BSDM-Wunsch erfüllen, selbst wenn sie stockbesoffen und total bekifft sind und sich nicht unter Kontrolle haben" reicht m.E. nicht aus, um den Straftatbestand zu begründen). Eine Nötigung dürfte auch nicht unmittelbar vorliegen – die wäre es wohl "erst" dann, wenn – siehe Zitat oben:

„Erst wenn eine bestehende Machtsituation ausgenutzt würde, wäre es eine sexuelle Nötigung.“ Das heißt: „Würde ein Vermieter zu einer bereits in seiner Immobilien wohnenden Mieterin sagen: ,Du darfst nur in der Wohnung bleiben, wenn du mit mir schläfst’, dann wäre es strafbar.“

Die Tücke könnte in diesem Fall die Beweislast sein: Wenn er Dir einen Mietvertrag zuschickt; in den er seine "Begierden" ausdrücklich hineinschreibt, dann hättest Du etwas in der Hand. Anderenfalls könnte es sinnvoll sein, sich vorab juristische Beratung einzuholen; welche Erfolgsaussichten bzw. Risiken in Deinem konkreten Fall evtl. mit einer Strafanzeige verbunden sind.

Wenn er es nicht in den Mietvertrag hineinschreibt und Du annimmst; dann wäre einerseits sicher wichtig, darauf zu achten, dass der übliche Passus im Vertrag steht "mündliche Nebenabreden sind unwirksam" oder wie auch immer. Überdies dürften derartige Forderungen seinerseits wegen Sittenwidrigkeit kaum einzutreiben sein; und sobald er Dich auch nur 1x gegen Deinen Willen "eindeutig" anfasst, ist es natürlich sexuelle Belästigung und wäre entsprechend strafbar - wobei sich andererseits auch wieder die Frage der Beweislast stellt: Je massiver die Handlungen, umso eindeutiger ist in Zeiten von DNA usw. der Beweis zu führen; aber das wünscht sich natürlich niemand, sondern ganz im Gegenteil sollte man es auf keinen Fall auch nur einen Millimeter überhaupt in eine solche Richtung kommen lassen.

Und irgendwo mit zu wohnen, wo das Klima von Haus aus äußerst mies ist, weil er Druck auf der Kanüle hat wie ein Zuchtstier und täglich eine der attraktivsten jungen Frauen Mitteleuropas sehen, aber nicht anfassen darf, sondern Dich höchstens jedesmal mit seinen Blicken ausziehen kann bis tief unter die Haut, ist sicher auch keine besonders angenehme Sache. Du solltest Dich ja auf Dein Studium konzentrieren und in Deiner künftigen Hütte gut schlafen und Dich unbehelligt aufhalten können ... . Und falls er dann auch noch irgendwo Mini-Kameras versteckt hätte, dann wäre es einerseits eine Erfahrung, die Du - wenn ich mich recht erinnere - schonmal erleiden müssen hast; und die zwar andererseits unter § 184k StGB fällt

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

usw. was aber dann für Dich selber auch kaum ein Trost ist ... .

Interessant könnte evtl. die Kontaktaufnahme mit dem im ersten Artikel genannten Mieterverein München (https://www.mieterverein-muenchen.de/) oder vergleichbaren Stellen wie z.B. Verbraucherschutzbüros usw. sein. Vielleicht ist dieser Mistkerl ja bereits einschlägig aufgefallen und dort negativ "bekannt"? Sowas könnte die Beweisführung u.U. enorm erleichtern, wenn sich herausstellen würde, dass Du "Nr. 183" bist ... .

Leider ist der Wohnungsmarkt in München tatsächlich ganz besonders verbrannt. Aber ich wünsche Dir wirklich sehr, dass Du dennoch rasch eine geeignete Bleibe findest. Und natürlich hoffe ich, dass meine Gedanken für Dich ein wenig hilfreich sind.

Frag gern nach, wenn Du etwas genauer wissen möchtest oder ich etwas für Dich tun kann.

Liebe Grüße 🙂

Ich habe mal eine Sendung darüber gesehen, sowas passiert oft, leider. Aber, wenn ich alles richtig verstanden habe, das ist nicht strafbar. Denn niemand hat dich körperlich bedrängt, sondern nur verbal. Daher kann dem Typen nichts passieren, du kannst nur ganz schnell das Weite suchen.

SvetaAkhatova 
Fragesteller
 11.10.2023, 18:21

Die Erkenntnis ist nicht schön, aber wohl zutreffend.

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Hallo,

du kannst es ja bei der Polizei melden, Vielleicht kennen die den schon.

Bei der Wohnungssuche helfen wird Dir das aber leider nicht.

Viel Erfolg weiterhin!

SvetaAkhatova 
Fragesteller
 11.10.2023, 17:31

Danke! Das Glück kann ich brauchen.

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Strafrechtlich ist das nichts zumal er jederzeit leugnen könnte oder eben halt als Missverständnis deinerseits auslegen kann.

Du wirst noch verwundert sein wie oft das vorkommt in gegenden mit wenig freien Wohnungen.

Kommt halt drauf an wie wichtig dir die Wohnung ist. Gilt aber unter sexueller Belästigung, Anzeige kannst du machen, ist dir überlassen.

SvetaAkhatova 
Fragesteller
 11.10.2023, 17:24

Hilfe. In was für Zeiten leben wir. Ich habe gehört dass es sowas gibt aber ich wusste nicht dass das offenbar doch ziemlich normal geworden ist

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