Sind getilgte Punkte in Flensburg während der Überliegefrist noch im Auszug sichtbar?
Hallo,
ich habe eine konkrete Frage zur Punkteübersicht im Fahreignungsregister (FAER):
Wenn ein Punkt nach 2,5 Jahren getilgt ist, sich aber noch in der einjährigen Überliegefrist befindet ist dieser Punkt dann noch auf dem Auszug sichtbar?
Ich weiß, dass der Punkt nach Ablauf der Überliegefrist endgültig gelöscht wird. Mir geht es ausschließlich darum, ob er während dieser Überliegefrist noch im offiziellen Auszug erscheint.
Bitte nur fundierte Antworten und keine Vermutungen.
Vielen Dank!
2 Antworten
§29 Abs 6 StVG:
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
(...)
3. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
(...)
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.
Die Aussage des KBA in seinen FAQ ist somit korrekt:
Beantragt eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft), werden auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen in die Auskunftserteilung einbezogen.
https://www.kba.de/DE/Service/FAQs/ZentraleRegister/FAER/Functions/faq_table.html
Getilgte Punkte in Flensburg, die sich in der einjährigen Überliegefrist befinden, sind im regulären Auszug aus dem Fahreignungsregister für Privatpersonen in der Regel nicht mehr sichtbar. Sie werden intern noch gespeichert, sind aber nur für bestimmte Behörden oder im Einzelfall für den Betroffenen und dessen Rechtsanwalt einsehbar.