Sexuellstraftäter mit 18 Jahren?

8 Antworten

Hallo,

Die Straftat "Verbreitung, Besitz und Erwerb jugendpornographischer Schriften" ist in § 184c StGB geregelt. Danach wird die Tat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis drei Jahren bestraft.

Da Sie 18 Jahre alt sind, kann Erwachsenenstrafrecht auf Sie Anwendung finden, wonach das o.g. Strafmaß Anwendung findet. Es kann jedoch auch nach Jugendstrafrecht geahndet werden.

Vorausgesetzt die Anschuldigungen sind korrekt, wäre im ersteren Fall meiner Einschätzung nach mit einer Geldstrafe zu rechnen. Wenn die Tat nach Jugendstrafrecht geahndet werden sollte, so würden wahrscheinlich Zuchtmittel angewendet, z.B. eine Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder auch ein Jugendarrest. Mit einer Freiheitsstrafe haben Sie meiner Einschätzung nach nicht zu rechnen, zumal Sie bisher nicht straffällig geworden sind.

In jedem Falle möchte ich Ihnen anraten, dass Sie einen Strafverteidiger aufsuchen und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte im Strafprozess sowie Ihrer Verteidigung beauftragen.

Hast du sie auch angeschrien und ist das passiert?

Wenn nicht, kannst du ja sagen, dass sie sagen soll wann und wo das passiert sein soll. Dann musst du nur beweisen, dass du nicht dort warst, sondern ganz wo anders.

Falls du Google Maps hast auf deinem Handy, kannst du deine Zeitachse einsehen und das vorzeigen als Beweis, dass es nicht so war.

Ein Versuch ist es wert :-)

Das kann dir niemand sagen.

Es kann sein, dass das verfahren eingestellt wird. Oder du wirst verurteilt. Dann kommt es auf ganz viele Sachen an.

Das wird wohl so laufen. Frage ist dann nur, als wie reif du angesehen wirst, also ob du noch nach Jugendstrafrecht behandelt wirst. Das wäre für dich sicher von Vorteil, da du vielleicht eher eine forensische Psychotherapie bekommst als reinen Verwahr-Knast.

Nein, du bekommst Sozialstunden.