Schulrauswurf mit bald 14(NRW)?

6 Antworten

Ja, man kann ein Kind von der Schule schmeißen. Dafür müssen wiederholte Verstöße gegen die Schulordnung, die das erträgliche, tolerierbare, Maß überschreiten vorliegen.

"Entlassung bzw. Ausschluss von der Schule

Um von der Schule zu "fliegen", müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Der Schulverweis ist die "härteste" Ordnungsmaßnahme. Der Schulverweis droht z.B. bei Gewalt, Drogen und sexuellen Übergriffen. Das Fehlverhalten muss das tolerierbare Maß überschritten haben. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn anders der geordnete Schulbetrieb nicht gewährleistet werden kann.

Beispiel

Michael (vierte Klasse einer Grundschule) ist sehr kräftig für sein Alter und nutzt das aus, indem er jüngere Schüler bedroht. In solch einem Fall kann die Gesamt- bzw. die Schulkonferenz beschließen, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulart zu verweisen.

Die Entlassung bzw. der Ausschluss von der Schule ist eine offizielle Maßnahme, gegen die Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden kann.

Bist du noch schulpflichtig, muss die Aufnahme an einer anderen Schule der gleichen Schulart gewährleistet sein. Die Vollzeit-Schulpflicht dauert übrigens 10 Jahre (G8-Gymnasium: 9 Jahre). Die anschließende Berufsschulpflicht endet in der Regel mit dem Ende des Schuljahres, in dem du das 18. Lebensjahr vollendet hast. Bist du nicht mehr schulpflichtig, hast du möglicherweise ein Problem. Du kannst eine andere Schule nicht dazu zwingen, dich aufzunehmen. Einen Schulverweis kurz vor dem Abitur solltest du dann lieber nicht riskieren, also lieber den Ball flach halten!"

Quelle: https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulstrafen/ordnungsmassnahmen.aspx

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205)

§ 53

Erzieherische Einwirkungen,

Ordnungsmaßnahmen

(1)      …... Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. …..

 (3)     Ordnungsmaßnahmen sind

1.        der schriftliche Verweis,

2.        die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

3.        der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,

4.        die Androhung der Entlassung von der Schule,

5.        die Entlassung von der Schule,

6.        die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Lan- des durch die obere Schulaufsichtsbehörde,

7.        die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4)      Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. …..Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

(5)      Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. ……

(9)      Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Jede Schule hat bestimmte Schulordnungen. Das sind so gesehen die Grundgesetze der eigenen Schule. Daran muss sich jeder Schüler halten. Es ist durchaus möglich, dass man einen Schüler raus schmeißt, vor allem dann wenn er diese Regeln nach "wiederholtem Mal" nicht einhält.

Bei uns war das so, dass man drei Tagebucheinträge gebraucht hat um wirkliche Konsequenzen zu haben. Danach wurde man eventuell für einige Tage aus dem Unterricht ausgeschlossen, wenn danach immer noch Probleme stattgefunden haben, wurde die endgültige Entlassung eingeleitet.

Ich denke, dass die Lehrer zuerst mit einem vorläufigen Ausschluss handeln müssen, bevor sie jemanden komplett raus schmeißen können.

Aber es kommt auch eigentlich auf den Grund an, ist es etwas radikales oder problematisches, was man so nicht alltäglich zu hören kriegt, so ist das sogar evtl ein Grund zum direkten Rausschmiss

Ich denke,dass es schon ein sehr gravierender Grund sein muss, von der Schule zu" fliegen", wie z. B. bei uns in Österreich es vor kurzem war: 15-16 Jährige Schüler (6 in der Anzahl) mobbten ein Lehrer schon mehrere Monate. Es kam sogar zu der Situation ,dass der Pädagoge die Nerven verlor und einen Schüler anspuckte, worauf der Schüler den Lehrer gegen die Tafel stoß....Lehrer suspendiert und 4 Schüler von der Schule verwiesen.(Vorfall wurde mit Handy gefilmt)

Ja, das ist möglich. Kommt aber drauf an, was mit diesem Kind so vorgefallen ist und welche disziplinarischen Versucher vorher schon durchgeführt worden sind. Einfahc ist es nicht. Aber eben auch nicht unmöglich.