Schenkung - muss die Ölheizung erneuert werden?
Muss auch bei einer Schenkung ans Kind die Heizung des Hauses innerhalb von 2 Jahren getauscht werden? Oder ist das nur bei einem Verkauf der Fall?
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1 Antwort
Nach dem GEG betrifft die Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel nicht nur den Käufer, der mittels eines Kaufvertragsdas Eigentum an der Immobilie erworben hat. Gleiches gilt für den Erben, der durch eine Erbschaft Eigentümer geworden ist, und für den Eigentumsübergang mittels einer Schenkung. Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind Erben, die bereits vor dem 1. Februar 2002 die geerbte Immobilie selbst bewohnt haben. Doch Vorsicht, diese Ausnahmeregelung betrifft nur Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser.
Also jain. Ausnahmen bestätigen die Regel. Wie fast immer.
Da greift das GEG.
Allerdings wird viel Lärm darum gemacht, ohne das diese Lautstarken sich darum scheren, das sie dauernd nur Halbwahrheiten berichten (einzelne Zeitungen, Fernsehsender oder Parteien nenne ich jetzt nicht).
Wahrscheinlich bist Du so schnell gar nicht betroffen, mit Deinem Ölkessel.
Es sei denn, Du hast tats. einen uralten Hund im Keller stehen, mit einen Asbachuralt-Regelung.
Lies einfach mal z.B. hier nach, ob und wie Du bzw. Dein Kind betroffen sein könnte.
Das was nach GEG gemacht werden muss, hat eine Frist von 2 Jahren nach Eigentumswechsel.
https://www.homeday.de/de/blog/sanierungspflicht-bei-eigentuemerwechsel/
Ok danke. Und wie verhält es sich bei Mehrfamilienhäusern? Wissen Sie dies zufällig auch?