Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehende Maßnahme entfällt wann?

1 Antwort

Nach § 1906 BGB ist im Betreuungsrecht eine freiheitsentziehende Maßnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung. Für eine freiheitsentziehende Maßnahme gelten die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, wie bei der Unterbringung nach den PsychKG der Bundesländer.

Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf niemals den Charakter einer Strafe haben oder zum Zwecke der Entlastung des Pflegepersonal (Ruhigstellung mit Psychopharmaka) angeordnet werden. Aus der Pflegepraxis wissen wir, dass dieses nicht so selten der Fall ist.

Bei Gefahr im Verzuge kann eine freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt werden, es ist aber unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichtes einzuholen. Bei den Betreuungsgerichten gibt es einen 24 Stündigen Notdienstes eine Richters, der eine vorläufige Genehmigung erteilen kann. Wichtig ist, dass dieses nicht nur für Pflegeprofis gilt, sondern auch für die pflegenden Angehörigen und Bekannte.

Die Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ohne Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichtes/Familiengerichtes hat strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Strafrechtlich können die Straftatbestände der Freiheitsberaubung § 239 StGB, Nötigung § 240 StGB, Körperverletzung § 223 StGB, Misshandlung Schutzbefohlener § 225 StGB erfüllt sein.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen stehen auch zivilrechtliche Konsequenzen an. Nach § 823 BGB haftet derjenige, der eine solche Straftat begeht, für den Schaden der dem Opfer dadurch entsteht. Darüber hinaus entstehen zivilrechtlich auch Schmerzensgeldansprüche. Quelle: https://www.curendo.de/pflege/wann-sind-freiheitsentziehende-massnahmen-zulaessig/


Petall 
Fragesteller
 23.09.2020, 23:34

Dankeschön für die Bestätigung, so dachte ich mir auch. Gute Nacht.

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