Rechnet Jobcenter erholungsbeihilfe an?

3 Antworten

Die Erholungsbeihilfe darf nicht auf die Leistung angerechnet werden.

Die durch den Arbeitgeber gezahlte Erholungsbeihilfe (gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG) ist zweckgebunden.

Die Zweckbindung ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien des Bundesfinanzministeriums zu § 40 EStG (siehe dort R 40.2).

Zweckgebundene Leistungen sind grundsätzlich nicht anzurechnen.

Leitfaden SGB II - für den Landkreis Göttingen - Stand 22.11.2022

Zweckgebundene Leistungen sind kein anrechenbares Einkommen !

Das regelt Paragraf 11 a SGB - ll, findest Du im Internet zum nachlesen.

Ich fürchte, daß einige Jobcenter nicht mal wissen, was das ist.

Gegen eine Anrechung sollte Widerspruch eingelegt werden.