Pflegegrad 1 - entlastungsbetrag?

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Nicht jeder kann einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass jeder Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei Ihrer zuständigen Pflegeversicherung, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Ihrer Nähe zur Verfügung stehen.

Eine zusätzliche Betreuungsleistung ist dabei mehr als eine einfache Unterhaltung oder eine fröhliche Rate-Runde. Die Betreuung soll qualifiziert, also individuell sein, die persönliche Biografie des Pflegebedürftigen berücksichtigen und wirklich von Nutzen für ihn sein. Eine Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI ist deshalb nicht einfach ein engagierter Amateur. Sie muss eine fachspezifische Ausbildung vorweisen, sollte besonders für eine Betreuungstätigkeit geeignet sein und besucht (verpflichtend) jährliche Fortbildungen zum Thema „Betreuung“. All das regeln die „Richtlinien zur...

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