Nicht bestandene Zwischenprüfung (gestreckte Abschlussprüfung) Abmahnung zulässig?

2 Antworten

Eine Abmahnung ist dann möglich, wenn es grobe Pflichtverletzungen gibt, die sich immer auf den Ausbildungsvertrag beziehen.

Grundlage ist hier der § 13 BBiG, also die Pflichten des Azubis. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. In dem Paragraphen steht aber nichts darin, dass der Azubi die Prüfung bestehen muss.

Theoretisch wäre eine Abmahnung auch dann möglich, wenn der Ausbilder dem Azubi ein Verschulden am Nichtbestehen nachweisen kann, aber gerade an dem Nachweis wird es in der Regel scheitern. Wenn der Schüler die Schule schwänzt und dadurch den Prüfungsstoff nicht kann, ist es klar: Pflichtverletzung nach § 13 BBiG.

Eine Pflichtverletzung wäre es ggfs. auch, wenn er nachweisen kann, dass er nicht gelernt hat. Hier wird es mit dem Nachweis aber fast unmöglich.

Beruft sich der Azubi bei der Prüfung auf Lampenfieber und einem damit verbundenen Blackout, ist das kein Grund für eine Abmahnung.

Sobald sich der Azubi also auf mentale Probleme beruft, ist die Abmahnung haltlos. Das dürfte dann in ca. 99,9 % aller Fälle so sein.

Lemmybook  11.02.2023, 15:09

also wenn die Prüfung durch grobes Fehlverhalten (Pfusche, oder ggf Nicht antreten) als nicht bestanden gilt dann kann das zu einer beständigen Abmahnung führen. Für alle anderen Fälle zum Anwalt und das ding weg klagen, falls es keine innerbetriebliche Lösung gibt. Ggf unbedingt in die Gewerkschaft eintreten.

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Denke schon dass das zulässig ist, das Ausbildungsziel ist ja das bestehen der Prüfung, in diesem Fall zählt die Zwischenprüfung ja dazu.