Nachname nach der Einbürgerung ändern lassen?

1 Antwort

Hallo lieber Nutzer,

unter Ausschluss jeglicher Haftung für folgende Äußerung gehe ich davon aus, dass letztlich Namensänderungen von eingebürgerten Personen nach dem "gewöhnlichen" Personenstandsgesetz begründet werden können. Danach sind Namensänderungen nur bei einem wichtigen Grund (§ 3 NamensÄndG) möglich. Solche wichtigen Gründe werden für gewöhnlich Gefahr für die Person, dessen Familie / Angehörigen (i.S.d. § 11 StGB) oder bei erheblichen psychologischen Problemen genehmigt. Die Darlegung dieser Umstände lässt das Gesetz offen, sodass letztlich auch eine schriftliche Äußerung zulässig sein dürfte; aber letztlich besitzt die eigene Aussage für den eigenen Antrag nahezu gar keine Beweiskraft, weshalb eine Ablehnung der Behörde trotz schriftlicher Äußerung nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich ist der Gang zu einem sachverständigen Psychologen eine effektive Methode, um ein aussagekräftiges Beweismittel zu erhalten.