Muss man wild wachsende Hanfpflanzen aus seinem Garten entfernen, Wie ist da die Rechtslage, bei wem liegt die Beweislast?

11 Antworten

Nein, wenn deiner Mutter bekannt wird (das ist durch dich geschehen), dass etwas illegales in ihrem Gartem wächst, hat sie es zu entfernen und zu entsorgen.

Trickyhh 
Fragesteller
 02.09.2016, 01:52

Danke, also ist tatsächlich die Pflanze illegal, nicht nur der Anbau. Weird!

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asdundab  02.09.2016, 01:53

Wenn sie die da ja belässt, baut sie sie ja an, so würde zumindest ich argumentieren.

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Pflanz einfach dazwischen Rizinus und erklär jedem Nachbar oder Besucher, was das ist und das du an Verstopfung leidest. ;D

wenn es Nutzhanf mit wenig psychoaktiven Wirkstoffen ist, nach einem Test, gibt es nur eine Verwarnung.

Trickyhh 
Fragesteller
 02.09.2016, 01:35

Was bedeuten würde das man für alles was in seinem garten wächst verantwortlich gemacht werden kann, respektive kontrollieren und auch die entsprechende Sachkunde haben muss , was da so wächst, ich glaube damals sagten wir immer ," kein kraut ist illegal(oder so ähnlich)"

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Da trotz der vielen Inhaltlich guten Antworten für mich immer noch nicht ganz ersichtlich war, inwiefern man sich durch Unterlassung des Entfernens dem illegalen Anbau schuldig macht, hab ich noch mal kurz recherchiert und bin auf einer rechtsanwaltsseite auf eine kurze Erklärung des Begriffs Anbau aus juristischer Sicht gestoßen, die meine Frage abschließend geklärt hat. Dort stand: " Herstellung/ Anbau § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG Unter dem Anbau versteht man das von menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze, sofern die ausgereifte Pflanze einen erlaubnispflichtigen Wirkstoffgehalt auch nur bei der Reife enthält, diese muss noch nicht eingetragen sein. Auch der Anbau einer einzigen Pflanze ist strafbar. Die Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen ist möglich. Beispielswiese, wenn ein Wohnungs- oder Grundstückseigentümer unter Ausnutzung der besonderen Beschaffenheit als Mittel zum Anbau eingesetzt hat, so wird der Eigentümer als Garant angesehen. Der Anbau ist vorsätzlich und auch fahrlässig begehbar. Es ist egal für welchen Zweck der Anbau dient, so ist auch der Anbau zu Zierzwecken oder aus biologischen Interesse strafbar. Die Tat ist bereits mit der Aussaat vollendet und mit der Ernte beendet. Täter kann sein, wer selbst anbaut oder in anderer Weise am Anbau mitwirkt, also nicht nur derjenige, der aussät und die Pflanze großzieht, auch der Pächter und Eigentümer des Grundstückes, gleichgültig ob er zugleich Eigentümer des Samens oder der Pflanze ist.http://www.strafverteidiger-drogenstrafrecht.de/265.htmlde/265.html

Den Witz wollte eine Bekannte auch schon mal durchziehen.

Jeder der Gartenbau betreibt, weiß was dort wächst, ab einer Höhe von 30 cm. So hat das Gericht zumindest in Bad Oeynhausen (NRW) argumentiert.

Da hat die "Gute Frau" 1000DM Strafe bekommen. Das ist aber lange her.