Da trotz der vielen Inhaltlich guten Antworten für mich immer noch nicht ganz ersichtlich war, inwiefern man sich durch Unterlassung des Entfernens dem illegalen Anbau schuldig macht, hab ich noch mal kurz recherchiert und bin auf einer rechtsanwaltsseite auf eine kurze Erklärung des Begriffs Anbau aus juristischer Sicht gestoßen, die meine Frage abschließend geklärt hat. Dort stand: " Herstellung/ Anbau § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG Unter dem Anbau versteht man das von menschlichen Willen getragene Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze, sofern die ausgereifte Pflanze einen erlaubnispflichtigen Wirkstoffgehalt auch nur bei der Reife enthält, diese muss noch nicht eingetragen sein. Auch der Anbau einer einzigen Pflanze ist strafbar. Die Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen ist möglich. Beispielswiese, wenn ein Wohnungs- oder Grundstückseigentümer unter Ausnutzung der besonderen Beschaffenheit als Mittel zum Anbau eingesetzt hat, so wird der Eigentümer als Garant angesehen. Der Anbau ist vorsätzlich und auch fahrlässig begehbar. Es ist egal für welchen Zweck der Anbau dient, so ist auch der Anbau zu Zierzwecken oder aus biologischen Interesse strafbar. Die Tat ist bereits mit der Aussaat vollendet und mit der Ernte beendet. Täter kann sein, wer selbst anbaut oder in anderer Weise am Anbau mitwirkt, also nicht nur derjenige, der aussät und die Pflanze großzieht, auch der Pächter und Eigentümer des Grundstückes, gleichgültig ob er zugleich Eigentümer des Samens oder der Pflanze ist.http://www.strafverteidiger-drogenstrafrecht.de/265.htmlde/265.html

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