Muss eine installierte und eingetragene Rundumleuchte (Warnlicht orange) bei privater Übernahme eines Baustellenfahrzeugs ausgebaut werden?

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StVZO § 52 (4)

Mit einer [...] Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet sind.

2. Müllabfuhr welche ebenfalls durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet ist,

3. anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge,

4. anerkannte Begleitfahrzeuge für Schwertransporte.

Nutzt Du dein Fahrzeug nicht für o.a. Zwecke hast Du die Rundumleuchte zu demontieren.