Muss ein Einzelhändler ein Malbuch zurücknehmen, wenn die Einwilligung der Eltern fehlt?
Hallo,
diese Frage beschäftigt sich mit der Geschäftsfähigkeit von Personen. Es ist eine Übungsfrage aus der Schule, aber ich bin mir bei der Antwort nicht ganz sicher.
Es geht darum, dass ein sechsjähriges Mädchen (geschäftsunfähig) ein Malbuch gekauft hat ohne das Wissen ihrer Eltern, und diese nun vom Einzelhändler wollen, dass er das bemalte Buch zurücknimmt. Es gibt verschiedene Antwortmöglichkeiten, ich bin mir jedoch nicht sicher, welche davon tatsächlich zutrifft. Die falschen habe ich nicht mit aufgeführt, daher bleiben diese Antwortmöglichkeiten:
a) Nein, denn das Buch ist bereits bemalt worden und daher nicht mehr verkäuflich
c) Nein, denn die Eltern hätten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht verhindern müssen, dass das Kind allein das Schreibwarengeschäft aufsucht
d) Ja, denn erst ab sieben Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig
Ich bin mir nicht 100% sicher, muss das Malbuch tatsächlich zurückgenommen werden, obwohl es bemalt wurde (d), da das Geschäft nichtig ist? Oder ist die Sorgfaltspflicht der Eltern dafür ausschlaggebend?
Schon einmal vielen Dank im Voraus!
7 Antworten
Der Vertrag ist nichtig - der Händler kann grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche stellen weil das Buch bereits bemalt ist.
Hat der Geschäftsunfähige einen Vertrag geschlossen, so erwachsen daraus weder für ihn noch für den Vertragspartner Ansprüche. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den §§ 812ff. BGB zurückzugewähren (da ansonsten ungerechtfertigte Bereicherung auf beiden Seiten).
Wenn das Malbuch zurückgeben ist, ist man entreichert - und daher muß dann nur noch der Kaufpreis zurückgezahlt werden und es kann kein Schadenersatz für das ausgemalte Malbuch verlangt werden.
Hier schützt übrigens auch kein guter Glaube des Händlers; bei Kindern unter 7 Jahre liegt das Risiko beim Händler.
Anders verhält es sich, wenn die Mutter das unbemalte Malbuch entdeckt und nun aber zuläßt, daß das Kind das Buch bemalt, dann müsste die Mutter Schadenersatz leisten (Schadenminimierungspflicht).
im Allgemeinen kommt es bei der Beurteilung darauf an, ob der Preis des gekauften Gegenstands im Rahmen des zu vermutenden Taschengeldes liegt.
D.
In wie weit der Gegenstand bereits genutzt wurde, ist völlig irrelevant. Der Händler hätte diesen nie an das Kind verkaufen dürfen.
Problem des Händlers und nicht anderes. Ist die Hauptfrage, ob er das Buch zurück nehmen muss? Geld hat er in jedem Fall zurück zu zahlen.
Nein, Kinder unter sieben Jahren können selbst keine Verträge schließen – egal, wie viel Taschengeld sie bekommen.