Muss der Vermieter Haftung für die Küche übernehmen wenn der Vormieter die Küche in der Wohnung lässt aber im Vertrag nichts von Küche steht?

6 Antworten

Andersrum wird ein Schuh draus, der Vermieter kann sich sogar vorbehalten, den neuen Mieter bei Auszug zur Entsorgung der Küche zu verpflichten. Die Küche ist kein Mietgegenstand und damit auch nicht in der Verantwortung des Vermieters.

Nur wie es sich verhalten würde, wenn z.B. eine Sanierung den Abbau der Küche bedingt oder diese sogar unbrauchbar macht, weiß ich nicht.

Die Frage ist mMn nicht so einfach zu beantworten. Es kommt auf de genaueren Umstände an, ob und ggfs. wie ein Vertragsverhältnis zwischen Vormieter und Mieter zustandekam, sowie die Frage, was genau bei der Übergabe protokolliert wurde.

War der Vormieter verpflichtet, die Küche abzubauen (weil Mietereigentum), dann wäre primär der Vermieter in der Pflicht, dies notfalls gegen Verrechnung der Kaution des Vormieters vor Neuvermietung / Übergabe abbauen und einlagern bzw. entsorgen zu lassen. Sofern hingegen zwischen Vormieter und Mieter eine mindestens mündliche Übereinkunft bestanden haben sollte (die auch konkludent zustandegekommen sein kann, nämlich ganz praktisch durch Nutzung!), die Küche zu übernehmen, dann wäre es Sache des Mieters. Letzteres wäre dann zu vermuten, wenn im MV gar nichts bzgl. Küche aufgeführt war, und gleichzeitig die Wohnung so abgenommen und übergeben wurde wie vorgefunden.

Nein, muss er in dem Fall nicht. Hier ist die Küche dann nicht mitgemietet. Entweder es liegt eine Leihe vor, oder die Küche ist in das Eigentum des Mieters übergegangen. In beiden Fällen ist der Vermieter raus.

wo nichts steht - ist nicht vorhanden ! also ?

dann weiß der vermieter offiziell gar nichts davon!

der geht davon aus daß ihr euch vorm einzug geeingt habt .

Weshalb man das vorher bei Neuvermietung abklärt, wem die Küche des Vormieters gehören soll. dem Vermieter oder dem neuen Mieter.