mit bewährung nach dubai fliegen
hallo,
meine frage: kann ich mit einer bewährungsstrafe nach dubai fliegen oder bekomme ich dann probleme am flughafen festnahme oder so habe nur die auflage 100 stunden gemeinnützige arbeit auszuführen und dies würde acu nicht durch den urlaub ausfallen da ich bei meiner stelle wo ich die stunden ableiste bescheid gesagt habe es wär echt doof wenn ich am flughafen probleme bekäme danke im vorraus
3 Antworten
Grundsätzlich schränkt auch eine Strafaussetzung zur Bewährung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht ein. Du bist ein freier Mensch und darfst gehen, wohin Du willst. Wenn das Gericht Vorschriften hinsichtlich des Aufenthaltsortes macht oder hinsichtlich von Orten, wo Du Dich nicht aufhalten darfst, so bedarf dies besonderer Gründe. Das gibts nur in wenigen Ausnahmefällen.
Der Zoll am Flughafen weiß im Übrigen überhaupt nicht, daß Du unter Bewährung stehst. Und noch viel weniger, welche Bewährungsauflagen Du ggf. hast. Ärger könnte es - wenn denn überhaupt - also höchstens bei der Einreise geben, wenn sich bis dahin herumgesprochen hat, daß Du nicht mehr da bist, wo Du sein solltest.
Einzig problematisch könnte nur sein, wenn es zur Ableistung der Stunden eine Frist gibt, die Du wegen der Reise dann nicht einhalten kannst. Da bräuchtest Du dann die ausdrückliche Zustimmung, daß die Frist verlängert wird.
Ohne Gewähr:
Nein nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Zuständigen Gerichtsstelle der sowohl ein verlassen der Bundesrepublik Deutschland so wie bei Wechsel des ständigen Aufenthaltortes, wie Umzug etc, umgehend mit zu teilen . (Mitteilungs und Mitwirkungspflicht des Straftäters bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe) Ein ständiger Aufnthalt an anderen als dem Gericht bekannten Orten führt nicht angezeigt ,unwiederruflich zu Widerruf der Aussetzung der Freiheitssrafe zur Bewährung und oder bei Aussetzung ,Beispielsweise bei §35 36 btmG, wenn ein nichtmitwirken des Verurteilten vorliegt,oder dieser die Bundesrepublik ohne Absprache ,Erlaubniss ,ohne triftigen Gund verlässt oder seinen Aufenthalsort geheim hält,bzw sich nicht an die Absprachen seiner Bewährungauflagen hält. Jeweilige Anträge sind schriftlich unter Angaben von Gründen bei der zuständigen Gerichtsbehörde durch den Verurteilten selbst oder seinem Verteidiger,unmittelar ein zu reichen. Sollte ein Bewährungshelferzugeteilt sein ,ist dieser zu unterrichten.
http://www.cosmiq.de/qa/show/1462857/Darf-man-ins-Ausland-fahren-wenn-man-auf-Bewaehrung-ist/
Frag doch dein Anwalt?
Wie gut, daß die Antwort ohne Gewähr war - sie ist nämlich im Wesentlichen falsch.