Minijob wird abgezogen?

2 Antworten

Beim Wohngeld bleibt vom Erwerbseinkommen oder einer Azubivergütung bei Kindern unter 25 Jahren nur ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro.

Der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt.

Ändert sich das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % oder mehr, muss das der Wohngeldbehörde gleich gemeldet und nachgewiesen werden, dann wird gleich neu berechnet.

Beim Kinderzuschlag gelten teilweise die Regelungen wie beim Bürgergeld vom Jobcenter, wenn es um Anrechnung von Einkommen und das Schonvermögen geht.

Derzeit bleibt bei Kindern unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind Erwerbseinkommen oder eine Azubivergütung bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechnung.

Wäre das Brutto höher, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Netto abgezogen, ergibt das voraussichtliche vorerst anrechenbare Netto und davon würden dann beim Kinderzuschlag 45 % mindernd angerechnet.

Beim Bafög - musst Du einmal im Internet schauen, je nach Art der Ausbildung wäre das schon möglich, wenn das Einkommen der Eltern nicht so hoch ist und die Ausbildung mit Bafög - gefördert werden könnte.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

Wenn es um Bafög - für eine schulische Ausbildung geht, müsste davon bei rechtmäßigem Bezug später nichts zurück gezahlt werden.

Bei Bafög - für ein Studium die Hälfte des bewilligten Betrages, max.jedoch insgesamt nur um die 10.000 Euro.

Das Bafög - würde beim Wohngeld zur Hälfte des bewilligten Betrages als Einkommen angerechnet, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Beim Kinderzuschlag würde das Bafög - bis auf monatlich 100 Euro Freibetrag angerechnet.

Erzielt das Kind unter 25 Jahren aber zusätzlich noch Erwerbseinkommen, würden diese 100 Euro vom Bafög - entfallen, es würde dann im Regelfall voll wie Kindergeld angerechnet, dafür gilt dann aber auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung des Kindergeldes der derzeit erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, ist das Brutto höher, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Netto abgezogen, ergibt dann das voraussichtliche vorerst anrechenbare Netto und davon wird dann 45 % mindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.


ZevexLegend 
Beitragsersteller
 05.04.2025, 16:45

Also lohnt es sich, einen Minijob zu machen?

Ich habe auch gehört, dass einige Schüler (11. Klasse, Abitur) schon jetzt Schüler-BAföG beantragt haben. Und bekommen Monatlich c.a. 150 Euro und müssen am Ende die Hälfte bezahlen.

Vielen, vielen Dank für Ihre Antwort, wirklich!

schonen  05.04.2025, 17:36
@ZevexLegend

Schüler-Bafög muss nicht zurückgezahlt werden: es ist ein voller Zuschuss.

isomatte  05.04.2025, 17:37
@ZevexLegend

Beim Kinderzuschlag auf jeden Fall, wenn eine der genannten Voraussetzungen erfüllt werden, da wird derzeit bis auf Höhe eines Minijobs nichts auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Ob dir in deiner Schulform Bafög - zustehen könnte, musst Du selber klären, wenn ja und es wäre Bafög - für Schüler und nicht für Studenten, müsste nichts zurück gezahlt werden.

Aber auch das Bafög - würde beim Wohngeld bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs zur Hälfte vom bewilligten Betrag bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs berücksichtigt.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

Beim Kinderzuschlag würde das Bafög - auch entsprechend mindernd angerechnet und wenn Du zusätzlich noch Erwerbseinkommen erzielst, fällt auch der Freibetrag von 100 Euro vom Bafög - weg, weil dann Anspruch auf den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen und bei mehr Brutto auf weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll besteht.

Bitteschön

ZevexLegend 
Beitragsersteller
 05.04.2025, 17:58
@isomatte

An wen soll ich mich wenden? Also, wenn ich jetzt ein Minijob mache, bei welchem Stellen soll das gemeldet werden? Wohngeldstelle? Und was noch?

Ich bedanke mich sehr bei euch beiden

isomatte  05.04.2025, 19:17
@ZevexLegend

Da wo Leistungen bezogen werden !

Beim Kinderzuschlag wird aber erst bei neuem Antrag eine Änderung von Einkommen berücksichtigt, auf den bereits bewilligten Bewilligungszeitraum hat eine Änderung von Einkommen keinen Einfluss.

Egal ob nun der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen oder nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden müssen.

Bitteschön

Beim Wohngeld gibt es einen Freibetrag von 100€. Darüber hinausgehendes Einkommen wird angerechnet mit nach Faustformel ungefähr 20-30%.

Beim Kinderzuschlag bleibt ein Minijob von Schülern anrechnungsfrei.

Bei den Eltern wohnende Schüler allgemeinbildender Schulen haben keinen Anspruch auf Bafög.


ZevexLegend 
Beitragsersteller
 05.04.2025, 16:38

Also Kinderzuschlag wird nicht beeinflusst?

Und Wohngeld wird beeinflusst, also sagen wir mal Minijob ist 530 minus die 100 Euro = 430 und das wird komplett angerechnet auf Wohngeld ? Also ungefähr dann 150 Euro werden abgezogen vom Wohngeld? Bleibt dann ungefähr 350-400 Euro oder ?

Verstehe die 20-30 % nicht so ganz?

Habe aber gehört, dass paar es Schüler Bafög bekommen auf meiner Schule (Gymnasium Abitur)

Danke fürs antworten!

schonen  05.04.2025, 17:42
@ZevexLegend

So ungefähr …

Die bafögbeziehenden Schüler können womöglich nicht bei den Eltern wohnen.