Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Elternzeit zu bescheinigen.
Unabhängig davon hat die Elternzeit beim Bürgergeld keine Bedeutung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Elternzeit zu bescheinigen.
Unabhängig davon hat die Elternzeit beim Bürgergeld keine Bedeutung.
Vereinfacht gesagt sind Studis im Haushalt der Eltern nicht von Wohngeld ausgeschlossen. Das Bafög zählt jedoch dann mit der Hälfte des Zuschussanteils zum wohngeldrechtlichen Einkommen und verringert womöglich den tatsächlichen Wohngeldanspruch.
Soweit die Miethöhe korrekt ist und kein weiteres Einkommen sowie kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, erscheint die Rechnung grundsätzlich als korrekt. Bei der Brutto-Netto-Rechnung scheint jedoch augenscheinlich der Übergangsbereich nicht berücksichtigt worden, sodass das Netto-Einkommen womöglich 50 bis 100€ höher sein mag.
Top #1 Saint-Pierre und Miquelon 🇵🇲
Flop #254x Sambia 🇿🇲
Nach Fallgestaltung mag die Pflichtversicherung der Nichtversicherten greifen. Die Beiträge dafür müssten selbst aufgebracht werden.
Womöglich mag es jedoch sinnvoll erscheinen, noch heute(!) einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen. Dies würde eine Krankenversicherung beinhalten.
Aufgrund des beibehaltenen Wohnsitzes mag es noch Klärungsbedarf zur Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes bestehen.
Die zukünftige selbstständige Tätigkeit mag zwar aufgrund der Tätigkeit am Abend und am Wochende zunächst die 20-Wochenstunden-Grenze der Werkstudiregelung nicht überschreiten, jedoch womöglich die 25-Wochen-Grenze. Damit entfiele die Versicherungsfreiheit im Werkstudijob und die gesetzliche Versicherung müsste durchgeführt werden.
Sowohl bei Sozialhilfe als auch beim Bürgergeld kommt es bei der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung allein auf die Kosten im Vergleichsgebiet an: zum einen auf die Kosten der Unterkunft und zum anderen auf die Kosten der Heizung; bei gebildeter Gesamtangemessenheitsgrenze werden beide Werte zusammengenommen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass einzelne ledigliche Berechnungskomponenten wie bsp. eine Quadratmeterzahl dabei eben nicht einzeln betrachtet werden dürfen. Landläufig wird leider häufig immer noch das Gegenteil behauptet.
Beschäftigungen von Schulentlassenen mit Ausbildungsabsicht gelten als berufsmäßig. Daher kann es sich nicht um kurzfristige Beschäftigungen handeln: es besteht keine Versicherungsfreiheit, dh. es werden Arbeitslosen-, Kranken-/Plege- und Rentenversicherungsbeiträge fällig.
Monatliche Lohnsteuer wird im Standardfall ab ~1.400€ fällig. Diese kann womöglich über eine jährliche Einkommensteuererklärung erstattet werden.
Ein regelmäßiger Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze passt grundsätzlich nicht zu ein Werkstudijob.
Soweit Arbeitsverhältnisse parallel bestehen müssen insbesondere Arbeitszeiten und womögliche Mitteilungspflichten sowie Steuern und Sozialversicherungen genau betrachtet werden.
Den Bafög-Bewilligungszeitraum kann man nicht einfach so beenden: er muss auslaufen oder das Studium muss beendet sein.
Für einen wohngeldrechtlichen Haushalt mag ein Wohngeldanspruch bestehen, auch wenn durch Bürgergeld ausgeschlossene Personen Haushaltsmitglieder sind: diese werden „herausgerechnet“.
Eine vorrangige Leistung zu beantragen, unterliegt nicht den sanktionierbaren Mitwirkungspflichten: das Jobcenter kann diesen Antrag selbst stellen. Allerdings können dann Verletzungen der Mitwirkungspflichten gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger zu einer Entziehung von Bürgergeld führen.
Aufgrund der komplexen Rechtslage kommt es häufig zu Fehleinschätzungen.
Im Standardfall benötigt man für einen zwölfmonatigen Anspruch 24 Versicherungsmonate.
Mit der gesetzlichen Vermutung erfolgt eine Art von Beweislastumkehr: soweit eine Partnerschaft schon eingeräumt wurde, müsste die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft entkräftet werden. Hierbei sind einfache Behauptungen nicht ausreichend.
Regelmäßig muss das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden: damit also lediglich der „ganz aktuelle“ Komtoauszug.
Womöglich handelt es sich im Fehleinschätzungen zu den Sozialleistungen.
Nach Aussteuerung vom Krankengeld sollte regelmäßig ein Anspruch auf (Nahtlosigkeits-)Arbeitslosengeld geprüft werden.
Das Schonvermögen beim Bürgergeld liegt im ersten Karenzjahr bei 40.000€. Dabei werden bsp. selbstbewohntes Eigentum oder Altersvorsorgevermögen nicht berücksichtigt.
Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen freiwilligen Kranken-/Pflegeversicherung liegt bei ~260€.
Die Forderungen können noch geprüft werden: Dringend zu empfehlen ist eine Beratung möglichst vor Ort mit möglichst vielen Unterlagen dazu.
Zur Beratung könnte man mitgeben, dass zwischen Ende des vermuteten Bewilligungszeitraumes und dem damaligem Erstattungsbescheid mehr als ein Jahr vergangen war. Dies mag ein Hinweis auf eine womöglich zu spät ergangene endgültige Bewilligung sein. Weiterhin mag zwischenzeitlich jemand volljährig geworden sein und damit die Beschränkung der Minderjährigenhaftung einreden können.
Entgegen den reißerischen „Horror-Stoys“ findet lediglich der übliche Weg zur Durchsetzung der Beitragsschulden statt: regelmäßig dann eine typische Vollstreckung.
Zunächst sollte eine womögliche aufenthaltsrechtliche Beschäftigungserlaubnis geprüft werden.
Grundsätzlich wäre eine mehrfache Beschäftigung möglich.
Die Fragen zur Versicherungsfreiheit (auch Werkstudiregelung) und zum Lohnsteuerabzug ließen sich nur beantworten soweit Wochenstunden, Verdienst sowie Lohnsteuerklasse bekannt wären. Insbesondere sollte geklärt werden, ob es sich bei der erstgenannten Tätigkeit womöglich um einen (pauschal oder individuell versteuerten) Minijob handelt.
Regelmässig ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder oder das Einkommen wesentlich ändern, was dann auch zu einer Änderung des Wohngeldanspruchs führt.
Nach meinem Kenntnisstand ist die Priorisierung auf Hochschulstart genau erläutert: es mag sogar ein Video dazu geben.
Bestimmte Änderungen können oder müssen mitgeteilt werden und haben dann womöglich Auswirkungen auf die Wohngeldberwilligung.
Nach Sachverhalt sei hier ein Studi oberhalb der Werkstudiregelung beschäftigt und darüber als Beschäftigter im allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Ebenso werde Lohnsteuer gezahlt. Nur durch wesentliche Änderungen daran, könnte eine studentische Krankenversicherung erreicht werden. Es mag davon auszugehen sein, das diese Änderung mitteilungspflichtig wäre.
Zunächst sollte jedoch Gewissheit erreicht werden, ob ein Wohngeldanspruch nicht ausgeschlossen wäre.