Mietkaution vom Vermieter zurück, wann?
Hallo folgendes Problem.
Ich bin am 15.02. Dieses Jahres ausgezogen ohne Mängel und habe eine Mietkaution von 520 eueo hinterlegt, das Geld wurde damals per Überweisung bezahlt.
So allerdings zahlt die Vermieterin mir mein Geld nicht aus.. Sie warte angeblich auf die Nebenkosten Abrechnung, vdas Ding ist auch von 6 Monaten war ich quasi auch nur 2 Monate wirklich in der Wohnung, weil ich viel auf Geschäftsreise war und somit auch kaum Wasser verbraucht habe. Auch ein Übergabeprotokoll wurde angefertigt das dies bestätigt da ein hoher Abschlag an Wasserkosten schon in der Miete mit eingerechnet war.
Kann mir jmd weiterhelfen oder Tipps geben
2 Antworten
Der Vermieter darf die Kaution bis zu 6 Monate zurückhalten, falls versteckte Mängel auftreten, die dem Mieter zuzuschreiben sind. Das ist bisher ja nicht passiert - der Vermieter hat keine Forderungen gestellt. Jetzt darf er nur noch einen Teil der Kaution bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung zurückhalten, falls eine Nachzahlung zu erwarten ist. Für das Jahr 2019 wäre das bis zum 31.12.2020
Die Forderung für versteckte Mängel ist natürlich in diesem Zeitraum zu stellen und nicht irgendwann nach 2 Jahren, weil da erwartungsgemäß was aufgetaucht ist, weil man den Mieter vielleicht nicht leiden kann.
Anders sieht es aus mit der NK-Abrechnung. Wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist z. B. durch zu niedrige Vorauszahlungen und gleichzeitige Erhöhungen der Kosten, kann ich die Forderung ja erst nach der Abrechnung stellen, weil mir die Höhe noch gar nicht bekannt ist.
... schreibe ich doch, und deshalb darf ich dafür auch nichts einbehalten, so aktuell ja auch die AG Dortmund und Eutin, weil es wohl Vorgaben vom BGH gibt..
... unsere Gerichte verlangen von uns eine Abrechnung schon nach 3 Monaten und einbehalten dürfen wird den Betrag, der unstrittig fällig/nachgewiesen wurde.
Einfach nur so, weil vielleicht und irgendwann in zwei Jahren mal, ist bei uns jedenfalls nicht. So ja meist auch der BGH, erst wieder vor einigen Wochen.
... der Vermieter kann, er darf nicht, so jedenfalls einige Gerichte.
Bei uns haben wir abzurechnen nach 3 Monaten und einbehalten dürfen wir, wenn ein Forderung feststeht, aber nicht, wenn eine zu erwarten ist irgendwann einmal.