Merz scheitert im ersten Wahlgang. Was passiert wenn er es auch im zweiten Anlauf nicht schafft?
11 Antworten
Wenn nach dem zweiten und dritten Wahlgang keine Mehrheit zustande kommt, dann hat der Bundespräsident zwei Optionen.
1. Er ernennt den Kanzler mit relativer Mehrheit
Oder
2. Er löst den Bundestag auf und es finden innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen statt.
Art 63 GG
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Außerdem:
Art. 39 GG
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
Dann kommt es zu einem dritten.
https://www.bundeskanzler.de/bk-de/kanzleramt/wahl-des-bundeskanzlers
De facto können jetzt aus dem Parlament heraus andere Kandidaten gewählt werden.
Dann werden die Parteien sich überlegen ob sie entweder einen anderen Kanzlerkandidaten stellen, in die Neuwahlen gehen oder ob Merz ein drittes mal antritt.
Theoretisch könnte aber ein Merz der im 3. Wahlgang bestätigt wird vom Bundespräsidenten nicht anerkannt werden und zu neuwahlen führen.
Guten Tag!
Innerhalb von 14 Tagen kann der Bundestag nach den Wahlgange einen Bundeskanzler wählen, sprich: auch im zweiten Wahlgang bedarf es mindestens der Hälfte der Stimmen, also die absolute Mehrheit (vgl. Artikel 63 Abs. 3 GG). Erreicht der Kandidat auch im zweiten die absolute Mehrheit nicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt, wo die relative Mehrheit ausreicht. Der Bundespräsident muss den Kandidaten dann zum Kanzler ernennen. Scheitert es ebenfalls im dritten Wahlgang, kann der Bundespräsident entweder den vorgeschlagenen Kandidaten trotzdem ernennen oder den Bundestag auflösen (vgl. Artikel 63 Abs. 4 GG).
Bleibt jetzt abzuwarten, wie der zweite Wahlgang ausgehen wird. Offensichtlich scheint es in der Koalition kleine Unstimmingkeiten zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard