Lehrer verweigert mir (im moment) zu Helfen?
hey leute,
Ich mache bald meinen Schulabschluss in ein paar Wochen und deshalb schreibe ich zuhause manchmal Texte, um eben mein "Schreiben" zu verbessern. Letztes mal bin ich zu meinem Lehrer hin gegangen und habe ihn gefragt ob er meine Texte kontrollieren könne ... Damit er mir eventuell Verbesserungsvorschläge geben kann.
Auf diese Weise möchte ich mich auf die kommende Prüfung vorbereiten. Denn wenn ich weiß wo meine Fehler sind, kann ich diese vor der Prüfung noch beheben. Und es ist immer besser einen Experten bei sich zu haben als selbst zu kontrollieren, denn man selbst weiß nicht wie man da vorgehen soll. Er hat mir gesagt, dass er das im Moment nicht machen kann, weil er dann nicht genau weiß wann er mir die Texte zurückgeben kann oder weil ich es auch vergessen könnte abzugeben ... (Obwohl ich ihm im Unterricht habe ...?)
Er hat mir aber angeboten das er in der virbereitungswoche meine Texte kontrollieren kann. Aber das Problem ist die Vorbereitungswoche findet zeitlich (1 wochen ungefähr) kurz von der Prüfung statt ): Das ist mir zu knapp.
Und eine Nachhilfe kann ich mir nicht leisten ):
Denkt ihr das mein Lehrer berechtigt ist so zu handeln? Ich kann ihn ja verstehen als Lehrer hat er einen Berg an arbeiten zu erledigen ... Aber ich mache immerhin in ein paar Wochen den Abschluss, da kann man doch mal manchmal zuvorkommend sein vorallem wegen Corona und dem damit einhergehenden massigen Unterrichtsausfall
Was meint ihr?
1 Antwort
Da hat der Lehrer definitiv Recht. Blöd für dich, aber der kann so kurzfristig nicht jedem immer helfen. Auch Lehrer haben Hobbies und andere Dinge, sie sie in ihrer Freizeit lieber tun als Arbeiten.
Im Unterricht. Da steht nicht, dass der Lehrer dir außerhalb der Arbeitszeiten irgendwie helfen muss nur weil dir das kurzfristig einfällt.
§ 8
Individuelle Förderung
(1) Lehrerinnen und Lehrer fördern die Schülerinnen und Schüler umfassend und individuell. Sie erziehen sie zur Selbstständigkeit. Zu dieser Selbstständigkeit gehört auch, Initiativen und Anregungen für Unterricht und Schulleben zu entwickeln und Verantwortung in den Gremien der Schule zu übernehmen.
(2) *Lehrerinnen und Lehrer sollen im Unterricht z Lernschwierigkeiten, die besonderen Fähigkeiten, Neigungen und Interessen sowie auf die persönliche Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler Rücksicht nehmen* und auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Nachteile hinwirken (§ 2 Absatz 7 Satz 3 SchulG).