Krankenbescheinigungen?

5 Antworten

Das beantwortet die Krankenkasse, ob es eine Folgeerkrankung ist. Also eine Erkrankung die mit der ersten AU zusammenhängt. Diagnosen erfährst du nicht, nur ob die Tage addiert werden oder es sich um verschiedene Dinge handelt.

Man kann ja z.B. eine Mittelohrentzündung haben und dann im Anschluß eine Entzündung im Knie, beides hätte nichts miteinander zu tun und es wäre Lohnfortzahlung zu leisten, da sich die Erkrankungen nicht addieren.

Wenn der Kollege krank ist, ist er krank.

Zum Glück stehen heute keine Diagnosen mehr auf dem gelben Schein.......

Und wenn du nur der Kollege bist, geht dich das im Grunde nichts an.


Bubbu120  10.06.2020, 19:45

Vielleicht arbeitet sie im Büro und muss den Kram abarbeiten, ich hab auch ne Kollegin die im Büro arbeitet und sich um solche Sachen kümmert.

Der Arbeitgeber muss doch wissen wann der Krankengeldbezug beginnt und diese einzige Auskunft darf die KK erteilen !

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Sind die vorliegenden AU-Bescheinigungen nahtlos?

Stelle Dich als AG auf den Standpunkt ..... Lohnfortzahlung = 6 Wochen und ab dem 43. Tag muss sich der Arbeitnehmer zwecks Krankengeldzahlung an seine KK wenden.

Ruf bei seiner Krankenkasse an und frag dort nach !


Caffrey77155 
Fragesteller
 10.06.2020, 19:34

Ich glaube die Krankenkasse darf dem Arbeitgeber da keine Aukunft geben

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Bubbu120  10.06.2020, 19:36
@Caffrey77155

Doch dürfen sie, indem Sinne ob er ab einem bestimmten Zeitpunkt Krankengeld bekommt oder nicht.

Müsst ihr als Firma ja auch wissen !

Die Erkrankung erfährst du natürlich nicht.

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studiogirl  10.06.2020, 19:36

Ein Dritter, wie der AG bekommt keine Auskunft.

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Bubbu120  10.06.2020, 19:37
@studiogirl

Es geht doch nicht um die Erkrankung, sondern nur wann der Krankengeldbezug beginnt !

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Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen tatsächlich wieder arbeitsfähig war. Im Streitfall war ein Monteur nahezu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung bis zum Freitag einer Woche arbeitsunfähig geschrieben.

Konsequenzen

Eine Fortsetzungserkrankung ist gegeben, wenn in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Erkrankung die Krankheit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf demselben nicht behobenen Grundleiden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausreichend, um eine neue Erkrankung nachzuweisen, weil sie keine Angaben über die konkrete Krankheitsursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit enthält. Der Beschäftigte hat den Arzt daher von seiner Schweigepflicht zu entbinden, um über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Fortsetzungserkrankung Gewissheit zu verschaffen.

Praxistipp

Da nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG grundsätzlich der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, sollte er sich alsbald nach Auftreten von Verdachtsmomenten bei dem behandelnden Arzt oder der Gesundheitskasse des erkrankten Mitarbeiters erkundigen. Er kann insoweit den Arbeitnehmer auf dessen Mitwirken, insbesondere auf Entbindung des Arztes von dessen Schweigepflicht, in Anspruch nehmen. Weigert sich der betroffene Beschäftigte, sollte das Unternehmen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall so lange einstellen, bis der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht genügt.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen?

Woher ich das weiß:Recherche