Bei erneuter Erstbescheinigung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen den verschiedenen Erkrankungen tatsächlich wieder arbeitsfähig war. Im Streitfall war ein Monteur nahezu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung bis zum Freitag einer Woche arbeitsunfähig geschrieben.

Konsequenzen

Eine Fortsetzungserkrankung ist gegeben, wenn in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Erkrankung die Krankheit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern das Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf demselben nicht behobenen Grundleiden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausreichend, um eine neue Erkrankung nachzuweisen, weil sie keine Angaben über die konkrete Krankheitsursache der erneuten Arbeitsunfähigkeit enthält. Der Beschäftigte hat den Arzt daher von seiner Schweigepflicht zu entbinden, um über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Fortsetzungserkrankung Gewissheit zu verschaffen.

Praxistipp

Da nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG grundsätzlich der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, sollte er sich alsbald nach Auftreten von Verdachtsmomenten bei dem behandelnden Arzt oder der Gesundheitskasse des erkrankten Mitarbeiters erkundigen. Er kann insoweit den Arbeitnehmer auf dessen Mitwirken, insbesondere auf Entbindung des Arztes von dessen Schweigepflicht, in Anspruch nehmen. Weigert sich der betroffene Beschäftigte, sollte das Unternehmen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall so lange einstellen, bis der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht genügt.

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