Konto Nutzung zu zweit während SGB XII leistungszeitraum 4.000 Euro Rückzahlung?
Hallo,
Ich habe mal eine wichtige Frage zu klären :) - Ist irgendwo im Gesetz etc. explizit niedergeschrieben das man sein eigenes Bankkonto nicht eine weitere Person (Familiär) nutzen lassen darf da es sonst automatisch dem Leistungsberechtigten als einkommen angesehen wird ohne Rücksicht darauf zu nehmen das dadurch der Leistungsberechtigte keinen Cent davon gehabt hat? Bin ich am falschen Set oder was? Ist Hilfsbereitschaft tatsächlich schon strafbar in diesem Land und alle die Leistungen beziehen/bezogen haben automatisch betrüger? Werde jedenfalls nicht zahlen und Klagen.
Bitte dringend um Rat und bedanke mich im Vorraus!
3 Antworten
Ist irgendwo im Gesetz etc. explizit niedergeschrieben das man sein eigenes Bankkonto nicht eine weitere Person (Familiär) nutzen lassen darf
Das verstößt in erster Linie gegen die AGB der jeweiligen Bank, und zudem gegen das Geldwäschegesetz.
da es sonst automatisch dem Leistungsberechtigten als einkommen angesehen wird
Nachdem das Konto einer bestimmten Person eindeutig eigentumsrechtlich zuzuordnen ist, selbstverständlich.
Ist Hilfsbereitschaft tatsächlich schon strafbar in diesem Land
Quatsch. Das beschriebene Vorgehen ist schlicht ein Umgehungstatbestand, und außerdem - wie bereits angemerkt - unzulässig.
Werde jedenfalls nicht zahlen und Klagen.
Viel Spaß. Der Anscheinsbeweis steht nun eindeutig gegen dich. Hier zu klagen ist sehr wahrscheinlich sinnlos, weil das beschriebene Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Richtlinien der Bank darstellt.
Genau das:
Ich habe jeweilige zuvor getätigten Überweisungen von meinem Konto natürlich abgehoben für Ihn die aber eben garnicht für mich waren.
ist ein Verstoß gegen die Kontobedingungen der Bank. Das nennt sich "Handeln auf Rechnung Dritter" und kann zur Kontokündigung führen. Außerdem zur Meldung wegen des Verdachts der Geldwäsche - denn genau das ist es. Es ist grundsätzlich unzulässig, das eigene Konto für Zahlungsbewegungen Dritter zur Verfügung zu stellen, oder dort Zahlungen für einen Dritten entgegenzunehmen. Diesen Bedingungen hasr du bei der Eröffnung des Kontos zugestimmt.
Und unabhängig davon sind - wie bereits erwähnt - sämtliche eingehenden Zahlungen auf diesem Konto allein dir eigentums- und steuerrechtlich zuzuordnen. Nur bei einem Gemeinschaftskonto mit mehreren der Bank bekannten Kontoinhabern wäre eine Aufteilung möglich und auch darstellbar.
Umgehungstatbestand?
Ja. Denn das beschriebene Vorgehen ist typisch für den Versuch der Verschleierung von Einkünften oder Leistungen.
Was hat die gemeinsame Kontonutzung mit Hilfsbereitschaft zu tun?
Bei Leistungsbezug nach SGB XII muß der Hilfesuchende durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisen, daß er bedürftig ist.
Für alle Bewegungen auf einem Konto haftet der Kontoinhaber, dabei obliegt ihm der Beweis, daß er von Geldeingängen nicht profitiert hat und er nicht mit dem 2. Nutzer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Wünsche Dir viel Erfolg mit der Klage ;-)
Gemeinsame Kontonutzung spricht für BG oder zumindest für eine Haushaltsgemeinschaft.
Das hat nur leider Garnichts mit dem zu tun. Helfen ist nicht gleich gemeinschaft und hat auch eigentlich nicht zu interessieren solange man selbst nachweisbar keinen cent mehr hatte. So einfach ist das Nicht.
ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich habe jeweilige zuvor getätigten Überweisungen von meinem Konto natürlich abgehoben für Ihn die aber eben garnicht für mich waren. Was für ein Umgehungstatbestand??? ganz zu schweigen von Geldwäsche??? Blödsinn!