Kita, Schwanger, BV?

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Artikel 1. § 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen MuSchRiV (Mutterschutzrichtlinienverordnung) besagt unter (1), dass der Arbeitgeber rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen muss.

Jedes Unternehmen ab einem Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG für alle Tätigkeiten bzw. jeden Arbeitsplatz durchführen, unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden oder jemals eine Frau eingestellt wird. Diese Pflicht gilt also auch für Unternehmen, in denen ausschließlich Männer tätig sind.

Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes darf also nicht erst erstellt werden, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erzählt, sondern muss schon im Voraus bestehen.

Erzieherinnen werden aufgrund des erhöhtes Infektionsrisiko in der Regel ab der offiziellen Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt vom Arbeitgeber in ein generelles Beschäftigungsverbot geschickt.

Denn solange die serologische Blutuntersuchung nicht ergeben hat, dass die Erzieherin über ausreichenden Immunschutz verfügt, darf sie nicht im Kinderdienst tätig sein.

Die betroffene Erzieherin kann aber auch in anderen zumutbaren Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, bei denen kein Infektionsrisiko besteht, z.B. in der Verwaltung.

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme