Kinderzuschlag abgelehnt weil keine Bedarfsgemeinschaft?
Also Ablehnung erhalten weil ein Enkelkind nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt. Verwiesen wird auf §6a BKGG in Verbindung mit §7 Absatz 3 Nr. 4 im SGB 2. Nirgends kann ich finden das es eigene Kinder sein müssen. Sie ist unsere Enkelin die hier wegen Inobhutnahme als Pflegekind, nun sogar mit Urteil des Familiengerichtes, bei uns lebt und wir erhalten auch Kinder- und Sozialgeld. Mit der Begründung sind wir nicht einverstanden und ich werde einen Widerspruch schreiben. Wie seht Ihr das, haben wir Erfolgsaussicht?
3 Antworten
Hey,
Euer Widerspruch könnte Erfolg haben, da Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen zur Bedarfsgemeinschaft gehören können. Laut § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zählen Pflegekinder normalerweise nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern, weil sie sozialrechtlich den leiblichen Eltern zugeordnet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Pflegeeltern den überwiegenden Unterhalt leisten und die Hauptverantwortung tragen.
Da ihr bereits Kinder- und Sozialgeld für eure Enkelin erhaltet und das Familiengericht eure Betreuung bestätigt hat, solltet ihr im Widerspruch klarstellen, dass sie dauerhaft bei euch lebt und ihr für ihren Unterhalt sorgt. Zudem könntet ihr euch an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, um eure Erfolgsaussichten zu erhöhen.
LG
Kinderzuschlag ist nicht mit Kindergeld und sonstigen Sozialleistungen zu verwechseln.
Kindergeld kann auch an dritte ausgezahlt werden, wenn diese für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen, muss also nicht das leibliche oder adoptierte Kind sein, deshalb wurde es euch ja auch bewilligt.
Beim Kinderzuschlag sieht das meiner Ansicht nach anders aus, hat man euch ja auch mit entsprechenden Paragrafen mitgeteilt und die Ablehnung begründet.
Im Gegensatz zum Kindergeld, hätten leibliche Eltern oder für adoptierte Kinder unter 25 Jahren z.B.auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und gemeldet ist.
Da siehst Du schon den Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag, denn beim Kindergeld spielt das nämlich keine Rolle.
Wenn Du mit der Ablehnung nicht einverstanden bist, dann lege einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch ein.
Kannst dir bei wenig Einkommen und Vermögen beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen und dir damit einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.
Der kann dich dann auch aufklären und dir sagen, ob sich evtl.eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen würde.
Wenn das Sorgerecht bei euch liegt, schon