Kann man sein Vater noch anzeigen wenn man als Kind geschlagen wurde? Z.b vor 10 Jahren oder so.?

3 Antworten

Die einfache Misshandlung Schutzbefohlener verjährt gem. § 78 III
Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der
Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch jede
Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt,
wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl bzw.
Unterbringungsbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder die
Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

Quelle:   
http://www.ra-klose.com/html/misshandlung-schutzbefohlener.html

Anzeigen kannst du immer. 

Aber dieses "vor 10 Jahren oder so" ist schon wichtig. 

Die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist für die Misshandlung Schutzbefohlener ( und davon reden wir hier) beträgt genau 10 Jahre ab Tatzeitpunkt. 

Eine Tat, die 1-5 Jahre Freiheitsstrafe max. bringt, ist in 5 Jahren verjährt. Die Beweislage in der Sache ist miserabel. Und vor allem bewirkt sowas, daß für immer das Verhältnis mit der Verwandtschaft vergiftet ist.

Worin die "Gewalt" bestand, sagst Du nicht. Aber so mancher 14jährige Flegel hört eher auf einen Boxer des Vater als auf 3stündige "Konfliktgespräche".