Kann man online chatbasierten Onlineunterricht geben?
Ist es möglich online auf einer Plattform (wo man sich bewerben kann) Nachhilfe zu geben, wobei es nicht mehr Zoom, sondern chatbasiert ist?
1 Antwort
Das müsste man erst ab 450 Euro im Monat
Das ist falsch. Eine selbstständige Tätigkeit ist ab dem ersten Tätigwerden beim Finanzamt anzumelden, § 138 AO.
Die Tätigkeit als bezahlter Nachhilfegeber ist kein Minijob (damals 450 €, heute 538 €), weil es keinen Arbeitgeber dahinter gibt, der für dich stattdessen die pauschale Steuer an die Minijobzentrale abführt. Minijobs sind nämlich niemals steuerfrei, sondern werden immer versteuert (entweder pauschal oder individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Die Nachhilfe ist somit ab dem ersten Tätigwerden eine anmeldepflichtige und steuerpflichtige Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG
Lies nochmal meine Antwort: Ich habe nichts von einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG geschrieben, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit nach § 18 EStG
Und auch in deiner Antwort steht:
Unabhängig von der Frage der Gewerbepflicht muss die Tätigkeit dem Finanzamt also bekannt gemacht werden."
Genau das habe ich gesagt: Die Tätigkeit muss beim Finanzamt angemeldet werden, § 138 AO.
Nur weil die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt entfällt, ändert das nichts an der Anmeldepflicht beim Finanzamt für selbstständige Tätigkeiten
Mit Genehmigung des Familiengerichts können auch Minderjährige eine solche Tätigkeit zivilrechtlich legal betreiben, § 112 BGB.
Davon abgesehen ist es dem Steuerrecht auch egal, ob man das legal oder illegal betreibt. Auch Gewinne aus illegalen Tätigkeiten werden versteuert, § 40 AO.
"Gesetzliche Grundlage zur Einordnung: § 6 der Gewerbeordnung (GewO)
Paragraf 6 der Gewerbeordnung regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dort ist explizit die Rede davon, dass die Gewerbeordnung keine Anwendung auf die folgenden Berufsbereiche hat: Rechtsanwälte und Notare, entgeltliche Kindererziehung, Fischerei, Apothekenverlegung und –errichtung, Unterrichtswesen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsbeistände, Steuerprüfer und Gesellschafter sowie viele weitere. Insofern fällt das Unterrichtswesen nicht unter die Gewerbepflicht, womit rein formal keine Gewerbeanmeldung als Nachhilfelehrer nötig wäre. Hinzu kommt, dass es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt, die gemäß Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes eine freiberufliche Tätigkeit verkörpern kann. Freiberufler sind generell von der Gewerbepflicht befreit, sodass die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angegeben werden müssten. Die Höhe der Einnahmen bzw. der Umfang der Tätigkeit spielt diesbezüglich keine Rolle, da geringe Zusatzeinnahmen nicht oder kaum besteuert werden. Unabhängig von der Frage der Gewerbepflicht muss die Tätigkeit dem Finanzamt also bekannt gemacht werden."