Jobcenter Einstellung der KDU wegen KH?
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Mann und Frau leben in einem Haushalt haben ein Kind.
Die Frau hat eine rechtliche Betreuerin mit Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Frau ist seit dem 15.11.2022 zwangsuntergebracht per Beschluss bis 17.04.2022 die Unterbringung läuft aus.
Seit dem 15.11.2022 hat sie die Betreuung.
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Mann stellt Antrag auf Wohnungszuweisung.
Die Wohnungszuweisung ist noch nicht entschieden per Beschluss.
Der Frau wurde das Sorgerecht entzogen, wobei der Mann für eine räumliche Trennung sorgen soll von ihr zum Kind, daraufhin ist er ausgezogen und aktuell wieder eingezogen.
Somit wird ja die räumliche Trennung nicht mehr gewährleistet.
Beide wären nun dort gemeldet.
Die Leistungen bezieht die Frau seit 02 2021 vom Jobcenter, wobei auch Hauslasten bewilligt wurden, da das Haus auf Kredit finanziert ist.
Die Leistungen wurden nun eingestellt ab April 2022, dass heißt die Wohnkosten, nach den genannten Paragraphen.
Es wurde der Frau mit den Paragraphen erklärt die unten stehen, auf dem Bescheid steht keine Adresse
Nun hat man ihr eine Ferienwohnung bzw. Pension zugewiesen nach Entlassung, in der Sie bleiben soll von der Betreuerin aus.
Sie hat unsagbare Angst was mit ihr geschieht.
1. Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II wenn der Mann wieder eingezogen ist von welcher Entscheidungsgrundlage geht das Jobcenter aus ohne Adresse?
Das es wieder eine Bedarfsgemeinschaft ist?
Und deswegen vorsorglich die Hauslasten bzw. die Kosten der Unterkunft einstellt, bis das Vermögen des Mannes vorliegt?
2. Oder hat das was mit dem stationären Krankenhausaufenthalt zutun nach § 7 SGB II mit den übrigen Paragraphen die genannt wurden?
Ein Leistungsausschluss wäre damit anzusetzen mit der Prognoseentscheidung wie lange sie schon abwesend vom gemeldeten Haushalt ist, noch nicht länger als ein halbes Jahr oder wird dies voraussichtlich entschieden?
3. Welche Rechtsgrundlage hat die Pension?
4. Die Auszüge können ja auch eingereicht werden, von der Betreuerin und der Mann könnte diese nach Aufforderung vom Jobcenter sofort einreichen?
Dies ist mehr wie dringlich, die Frau weiß nicht was mit ihr geschieht.
Mit dringender Bitte um Mithilfe!
Mfg
Jen
1 Antwort
Jen2010 schreibt:
1. Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II wenn der Mann wieder eingezogen ist von welcher Entscheidungsgrundlage geht das Jobcenter aus ohne Adresse?
Das es wieder eine Bedarfsgemeinschaft ist?
Und deswegen vorsorglich die Hauslasten bzw. die Kosten der Unterkunft einstellt, bis das Vermögen des Mannes vorliegt?
Das Jobcenter hat in jeder Stadt eine Adresse. Was also meinst du?
SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse hat viele Satzteile. Welcher ist genannt oder gemeint?
Antworten auf solche Fragen gibt das Jobcenter.
Falls der Mann keine Auskunft über sein Vermögen gibt, kann die Sozialleistung für ihn eingestellt werden, siehe SGB I Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung und § 67 Nachholung der Mitwirkung.
Jen2010 schreibt:
2. Oder hat das was mit dem stationären Krankenhausaufenthalt zutun nach § 7 SGB II mit den übrigen Paragraphen die genannt wurden?
Ein Leistungsausschluss wäre damit anzusetzen mit der Prognoseentscheidung wie lange sie schon abwesend vom gemeldeten Haushalt ist, noch nicht länger als ein halbes Jahr oder wird dies voraussichtlich entschieden?
Das ergibt sich doch klar aus SGB II § 7 Leistungsberechtigte:
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist [...]
Grundsätzlich gibt es also keine Leistungen, aber ausnahmsweise dann,
wenn "wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus" liegt! Also wenn er - von heute aus betrachtet - nur für fünf Monate und ein paar Tage ins Krankenhaus muss!!
Jen2010 schreibt:
3. Welche Rechtsgrundlage hat die Pension?
Die nennst du selbst, das "Aufenthaltsbestimmungsrecht":
Die Frau hat eine rechtliche Betreuerin mit Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. [...]
Nun hat man ihr eine Ferienwohnung bzw. Pension zugewiesen nach Entlassung, in der Sie bleiben soll von der Betreuerin aus.
Die Kosten für die Pension übernimmt dann das Jobcenter. Und wenn sie mit der Entscheidung ihrer Betreuerin nicht einverstanden ist, kann sie zum zuständigen Betreuungsgericht gehen.
Jen2010 schreibt:
4. Die Auszüge können ja auch eingereicht werden, von der Betreuerin und der Mann könnte diese nach Aufforderung vom Jobcenter sofort einreichen?
Du meinst wohl Konto-Auszüge. Diese kann jeder einreichen. Warum nicht?
Gruß aus Berlin, Gerd
Die Leistungen wurden für KDU wurden bei der Frau eingestellt, warum?
Nach § 22 SGB II wurden diese Leistungen eingestellt in Verbindung mit § 48 SGB X. Und dann stand keine Adresse mehr auf dem Leistungsbescheid.
Kann es sein dass eine Prognoseentscheidung gefallen ist.
Der Mann war zuvor im Haus die Frau hat ein Haus mit ihrem Mann zusammen nicht gemeldet und nun ist er wieder gemeldet dort und dies hat sie dem Jobcenter gemeldet und seitdem würden die Leistungen eingestellt...
Die Antwort auf deine Frage steht entweder in einem Bescheid über die Leistungen an die Frau, oder die Frau muss das Jobcenter fragen. Warum fragt sie nicht das Jobcenter?
Das Jobcenter gibt ihr keine Antwort und den Leistungsbescheid hat sie noch nicht gesehen weil den die Betreuung hat...
Wenn die Betreuung einen guten Grund dafür hat, den Leistungsbescheid nicht zu zeigen, dann sollte man danach fragen. Wenn man Grund nicht erfährt oder mit dem Grund nicht zufrieden ist, kann man den Aufseher des Betreuers anschreiben. Das ist meines Wissens das Betreuungsgericht, das diese Betreuung angeordnet hat.
Wenn jemand aus einer Anstalt (Klinik, Klappse usw.) kommt, kriegt er ja wieder ALG II. Und wenn er rein kommt auch - außer, der Aufenthalt wird voraussichtlich länger als ein halbes Jahr dauern, s. 7 Abs. 4 SGB II.
Wie kommt die Pension zu Stande?