Ist es gesetzlich erlaubt als Vermieter den Gehaltsnachweis und die Mieterselbstauskunft vor der Besichtigung zu verlangen?

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Nein!

Datenerhebung anlässlich des Inserats vor Besichtigung einer Wohnung

Bereits bei Freischaltung eines Inserats dürfte die Hinweispflicht des Art. 13 DSGVO greifen. Mit dem Inserat bei Immowelt, Immoscout oder Airbnb kann der Mieter bei der jeweiligen Plattform nämlich ein Kontaktformular ausfüllen und dies dem Vermieter übermitteln. Genau in diesem Moment werden dessen Daten aber bereits verarbeitet und gespeichert und zwar doppelt bei der Plattform und dem Vermieter. Auch Makler und Hausverwalter, die Inserate schalten müssen die DSGVO einhalten und zwar nicht nur auf deren eigener Homepage, sondern bei jeder Art der Datenverarbeitung.

Unter der Maßgabe einer Datenminimierung und Zweckbindung benötigt der Vermieter nur Namen und Kontaktdaten der Interessenten, wenn er eine Wohnung inseriert und zunächst eine allgemeine Wohnungsbesichtigung durchführen will, ohne zuvor eine Auswahl unter den Mietinteressenten zu treffen. Denn weitergehende Daten sind für die Durchführung einer Besichtigung grundsätzlich nicht notwendig. Ausnahmsweise kann der Vermieter anlässlich der Besichtigung weitergehende Daten erheben. Beispielsweise wenn der Vermieter nur zuvor ausgewählten Interessenten einen Besichtigungstermin anbietet, etwa weil die Böden der Wohnung besonders empfindlich sind oder die Wohnung noch vermietet ist und jeder einzelne Termin mit dem aktuellen Mieter abgestimmt werden muss. In diesem Fall geht es um die Auswahl des richtigen Mieters, bevor ihm die Wohnung gezeigt wird. Auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) kann der Vermieter dann weitere Daten, wie die Mieterselbstauskunft, erheben. Bei der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ gilt immer der Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Interessen von Vermieter und Mietinteressenten müssen abgewogen werden. So sind Kontodaten für die Auswahl nicht erforderlich. Diese können mit Abschluss des Mietvertrages erhoben werden.

Die Forderung danach ist nicht ungesetzlich. Wenn dein Vater nicht möchte, kann er halt das haus nicht ansehen.

Nur mal so vom Prinzip her: niemand hat das Recht darauf, ein privat zu vermietendes Objekt gezeigt zu bekommen.

Es gibt weder ein Gesetz was das vorschreibt noch ein Gesetz was es verbietet. Ihr müsst ihm das nicht geben genau so wie er euch nicht das Haus zeigen muss.

Aus Sicht des Vermieter ist es aber völlig verständlich. So kann er vorher schon unpassende Interessenten aussortier und spart sich damit die Arbeit jedem das Haus zu zeigen.

Ja, kann er machen. So kann er vorher schon aussortieren und erspart sich viele Besichtigungen

Ja, ist erlaubt und ich mache das auch grundsätzlich so. Auf jede Vermietanzeige kommt eine Vielzahl an Bewerbungen. Da ich aber grundsätzlich keine Massenbesichtigung veranstalte, ist es wichtig, schon vorher zu wissen, ob ein Interessent am Ende überhaupt in Frage kommt.

Dadurch bleiben immer noch eine ganze Reihe von Interessenten, die allein schon durch das Zusenden der Unterlagen ihr echtes Interesse gezeigt haben.

Die anderen müssen dann eben warten, bis ich mich von selbst wieder melde. Meistens ist das dann aber auch die Absage.

Niemand kann mich rechtlich zwingen, jemand zu einer Besichtigung einzuladen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung