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Hallo,

zu diesem Thema gibt es in Deutschland keine konkrete Regelung. Daher ist § 1 StVO anzuwenden:

"(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Solange es zu diesen Rucksäcken kein Urteil gibt, musst du also selbst abwägen. Bedenke, dass gerade durch auffällige Animation andere Verkehrsteilnehmer übermäßig abgelenkt und damit die Verkehrssicherheit gefährdet werden könnte. Dann wäre die Nutzung dieser Funktion also zu unterlassen.