Hausüberschreibung oder Schenkung heimlich?

2 Antworten

JEDERMANN kann Einsicht in das Grundbuch nehmen.

aber was heißt heimlich? Erst einmal hat der Erblasser grundsätzlich die freie Wahl, wem er was schenkt oder vererbt. Es gibt Pflichtteile bei gesetzlichen Erben zu bedenken, aber ansonsten hat der Erblasser wie gesagt Rechte.

Ihr könnt also euren Eltern nicht verbieten, dass eins eurer Geschwister das Haus bekommt, oder sonstwer - die Eltern dürfen auch ihrem lieben Nachbarn, oder sonstwem das Haus verschenken.

Der Zeitraum zwischen Schenkungsdatum und Todesfall spielt bei der Berechnung des Pflichtteils eine wichtige Rolle:

Die Ausgleichsansprüche schwächen sich ab, je länger die Schenkung zurückliegt. Überträgt etwa der Erblasser am Vorabend seines Todes ein wertvolles Grundstück auf seine Haushälterin, können die enterbten Kinder von der Frau ihren vollen Pflichtteil in Geld ersetzt verlangen. Anders liegen die Dinge, wenn die Schenkung bereits längere Zeit zurückliegt. Um zu verhindern, dass ein Gegenstand, den der Erblasser neun Jahre, elf Monate und dreieinhalb Wochen vor seinem Tod verschenkt, vollständig ersetzt werden muss, sinken die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten im Jahresturnus – und zwar um zehn Prozent pro Jahr. Das heißt: Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall fließt daher voll in die Berechnung des Nachlasses ein, im zweiten Jahr kann der Pflichtteilsberechtigte nur noch 90 Prozent des Wertes verlangen, im dritten Jahr 80 Prozent usw.

...sicher kann jemand seine Immobilie ohne Zustimmung der Kinder/möglichen Erben verkaufen oder verschenken ("überschreiben")...das Grundbuchamt informiert nur den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (oder Erwerber/Beschenkten) über Änderungen (woher sollte das Grundbuchamt auch wissen, dass die Eigentümer Kinder oder andere mögliche Erbene haben?)...

...Einsicht ins Grundbuch bekommt der, der "ein berechtigtes Interesse nachweisen kann"...nur wissen zu wollen, ob die Eltern die Immobilie verschenkt oder verkauft haben, ist kein "berechtigtes Interesse"...im Normalfall verlangt das Grundbuchamt eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers...