Hat der Türsteher vom Club das Recht jemanden vom Hof wegzuweisen?
das man im club nicht reinkommen kann, liegt ja voll und ganz an den Türsteher, kann der Türsteher dennoch auch Leute vom Hof wegweisen, denn er ist immer noch nicht der Eigentürmer vom Club.
4 Antworten
Ein Türsteher übt in der Regel das Hausrecht für den Eigentümer aus und kann dementsprechend ein Haus erbost aussprechen.
Gehört dieser "Hof" nicht zum Grundstück, kann er von dort niemanden verweisen.
wenn der Hof zum Clubgelände gehört, kann der Türsteher auch da im Auftrag des Eigentümers des Clubs tätig werden.
Klar kann er das. Sie haben das Recht einen Platzverweis auszusprechen. Hällt man sich nicht daran, begeht man Hausfriedensbruch.
Das lief jetzt nicht so gut für dich.
Google doch nächstes mal im Vorfeld und prüf nochmal ob das was du schreiben möchtest richtig ist. In diesem Fall war es das ja nicht.
Nur so als Tipp für Zukunft.
Mit dem Hausrecht ist dabei das Recht gemeint, auf dem eigenen Grundstück gewisse zuvor festgelegte Regeln durchzusetzen. Dies ist immer dann wichtig, wenn es Randalierer gibt, die einen Platzverweis bekommen sollen oder anderweitig in ihre Schranken verwiesen werden müssen, um die Sicherheit aller und die Unversehrtheit des Eigentums zu gewährleisten.
Beste Grüße
Das lief jetzt nicht so gut für dich.
Google doch nächstes mal im Vorfeld
Auch hier muss ich dich enttäuschen. Im Gegensatz zu dir muss nicht googlen, da ich es einfach weiß.
prüf nochmal ob das was du schreiben möchtest richtig ist. In diesem Fall war es das ja nicht.
Doch war es. Diese Empfehlung kann ich nur zurückgeben, denn anstatt das erstbeste Google-Ergebnis zu nehmen solltest du lieber mehr Zeit investieren um den Sachverhalt prüfen, denn offenbar scheint es dir ja sehr wichtig zu sein mir gegenüber Recht zu haben.
Ein Platzverweis ist eine polizeirechtliche Maßnahme. Das bedeutet dass nur die Polizei oder autorisierte Behörden so etwas aussprechen dürfen. Dieser Begriff ist im Polizeigesetz eindeutig und exklusiv normiert.
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 38 Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Für Privatpersonen gilt das Hausrecht, welches ein Hausverbot ermöglicht. Das ist etwas völlig anderes. Deshalb ist das auch im BGB geregelt.
Daran ändert auch der alberne "Security Blog" nichts, welcher sich übrigens ebenfalls auf dieses Hausrecht bezieht und wohl nur umgangssprachlich von einem Platzverweis spricht. Denn es ist sachlich schlichtweg falsch. Darauf hättest du eigentlich auch selbst kommen können, wenn das wirklich das beste war was du finden konntest. 😄
Der Türsteher übt das Hausrecht aus. Dazu hat er den Auftrag vom Eigentümer/Mieter/Veranstalter. Also darf er beliebig Leute vom Hof weisen.
Falsch. Sie können nur das Hausrecht des Eigentümers durchsetzen und ein Hausverbot erteilen.
Ein "Platzverweis" ist etwas anderes und das obliegt nur der Polizei oder anderen Behörden, welche dazu autorisiert sind.