Schutz einer Choreographie als "geistiges Eigentum"
Hallo Gemeinde,
ich bin Trainier und Choreograph für Schautanzgruppen und habe damit in meinem (ehemaligen) Verein sehr erfolgreiche Darbietungen auf die Bühne gebracht.
Nun ist die Beziehung zum Verein auf sehr unschöne Art und Weise zerbrochen - das ist schon schlimm genug. Aber jetzt habe ich erfahren, dass der Verein eine Gala plant, im Rahmen derer meine Tänze der letzten Jahre aufgeführt werden sollen.
Kann ich das dem Verein mit Verweis auf den Schutz des geistigen Eigentums verbieten? Wenn ja, auf was beziehe ich mich dann?
VG
spooky
4 Antworten
In UrhG § 2 Geschützte Werke heißt es:
"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(...)
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;"
Damit ist auch die Choreographie gemeint.
Allerdings gibt es noch UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Und du hast ja deinem Verein mündlich oder zumindest konkludent ein Nutzungsrecht an deinen Werken eingeräumt.
Nun kommt es darauf an, unter welchen Bedingungen dieses Nutzungsrecht endet bzw. zu welchem Zeitpunkt. Hier wurde ja nicht vereinbart: "Das Nutzungsrecht endet, wenn der Urheber der geschützten Werke den Verein verlässt" oder "böse aus dem Verein gemobbt wurde"!
Und immer dann, wenn nichts Genaues vereinbart worden war, ergegen sich die Details aus dem Vertragszweck, schreibt § 31 Absatz 5:
"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Wenn der Vertragszweck nun lediglich die Weihnachtsfeier 2015 war, dann endet das Nutzungsrecht nach der Feier. Wenn der Vertragszweck aber das jährliche Vereinsfest war, dann ist die Nutzung darauf beschränkt.
Wenn der Vertragszweck hingegen die Repräsentation des Könnens des Vereins war, dann kann ich kein Ende des Nutzungsrechts erkennen. Vielleicht aber ein angerufenes Gericht?
Eventuell könnte sich der Urheber darauf berufen, dass eine weitere Nutzung seiner Werke sittenwidrig wäre, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit_(Deutschland).
Umgekehrt könnte sich der Verein gegen ein Ende des Nutzungsrechts wehren mit dem Verweis auf Treu und Glauben, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben.
Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo Gerd,
das nenne ich mal eine aussagekräftige Antwort - vielen Dank für Deinen Input ;)
VG
spooky
vorweg ich bin KEIN experte auf dem gebiet aber,
wen es DEIN tanz also eine koreokraphie die nur DU augearbeitet hast kanst du eigendlich die verwendung verbieten ,denn es ist dein Gedankengut... aber wen es von jemand anderem kommt z.b. von nem Fussballer ezt. is es ja logich das das nicht geht....es gilt also als Urheberrechtsverletzung
Wünche dir viel erfolg
LG Alex
wurde da was Vertraglich vereinbart? zu dem Zeitpunkt warst da noch Mitglied
Wird schwer sein, dass zu beweisen, dass du das Urheberrecht auf deine Choreographien hast